Erasmus-Studium Europa
Organisation und Ablauf

Vor dem Aufenthalt

Sie haben die Zusage Ihrer Erasmus-Fachkoordination für einen Erasmus-Studienplatz an einer Partnerhochschule erhalten? Herzlichen Glückwunsch! Hier finden Sie Informationen zur organisatorischen Vorbereitung und für den Erhalt der Erasmus-Förderung.


Was muss ich tun, nachdem ich die Zusage für eine Erasmus-Förderung erhalten habe?

Das Wichtigste im Überblick

Bitte registrieren Sie sich innerhalb der von Ihrem Fachbereich festgelegten Frist in unserem Portal für Austauschprogramme Mobility-Online (PDF). Bitte lesen Sie dazu die Anleitung zur Registrierung (English instructions) aufmerksam und befolgen Sie die Hinweise in den E-Mails, die Sie nach den einzelnen Registrierungsschritten erhalten.

Kurzzeitaufenthalte (5 bis 30 Tage) von Promovierenden und Blended Mobilities:

Eine Registrierung sollte spätestens 8 Wochen vor dem Beginn des Auslandsaufenthalts (beziehungsweise der blended mobility) erfolgen. Bitte folgen Sie der Anleitung zur Registrierung für Kurzzeitaufenthalte (PDF).

Stellen Sie sicher, dass Sie von Ihrer Erasmus-Fachkoordination an der Gasthochschule nominiert und angemeldet werden. Notieren Sie sich auch eventuelle Schritte und Fristen, die Sie in diesem Zusammenhang selbst beachten müssen (beispielsweise Online-Registrierung bei der Gasthochschule, Einreichung von Dokumenten oder ähnliches).

Für Langzeitaufenthalte von 1 bis 2 Semestern spätestens:

Anfang März für das Wintersemester und/ oder Sommersemester
Bitte beachten Sie die genaue Frist Ihres Fachbereichs!

Mitte Oktober (nur in Ausnahmefällen): Nachmeldung für Aufenthalte im Sommersemester
Bitte beachten Sie die genaue Frist Ihres Fachbereichs!

Etwa 4 bis 6 Wochen nach Ablauf der genannten Fristen erhalten Sie vom Dezernat Internationales per E-Mail weitere Informationen.

Für Kurzzeitaufenthalte von Promovierenden und Blended Mobilites:

Spätestens 8 Wochen vor Beginn des Auslandsaufenthalts bzw. des virtuellen Kurses.

Die Erasmus-Checkliste gibt Ihnen einen Überblick der zentralen organisatorischen Schritte und Fristen.


Was muss ich tun, um die Erasmus-Förderung zu erhalten?

Dokumente und Ablauf

Für alle Teilnehmenden:

Für Langzeitaufenthalte von 1 bis 2 Semestern:

Für Kurzzeitaufenthalte von Promovierenden und Blended Mobilities:

Das Learning Agreement ist das zentrale Erasmus-Dokument, das Sie vor dem Beginn Ihres Auslandsaufenthalts gemeinsam mit den verantwortlichen Personen Ihres Fachbereichs in Bonn und an der Partnerhochschule ausfüllen müssen. Dort tragen Sie sowohl die Kurse ein, die Sie an der Partnerhochschule belegen möchten, als auch die Bonner Module, die durch die Kurse an der Partnerhochschule ersetzt werden sollen (Ausnahmen bei Promovierenden).

Das Learning Agreement muss digital über eine Datenbank als Online Learning Agreement (OLA) erstellt werden (Ausnahme Kurzaufenthalt Praktikum).

Das Dezernat Internationales stellt eine allgemeine Anleitung zum Ausfüllen des Online Learning Agreements (OLA) (PDF) zur Verfügung. Sollte Ihre Fachkoordination Ihnen jedoch eine eigene Anleitung geben, greifen Sie bitte darauf zurück und befolgen Sie die darin enthaltenen fachbereichsspezifischen Informationen.

Bitte beachten Sie die Übersicht der Erasmus-/ISCED-Fachcodes (PDF).

Sie erhalten Zugang zu der Sprachlernplattform „Online Language Support“ (OLS). Hier können Sie Sprachtests in allen EU-Sprachen und darüber hinaus ablegen und im Anschluss kostenlos Sprachkurse nutzen. Tests und Kurse sind nicht verpflichtend, aber sehr hilfreich für die Vorbereitung auf Ihren Aufenthalt. Mithilfe der Anleitung (PDF) können Sie sich einen Account erstellen.

Wenn Sie für die Reise in Ihr Gastland auf das Flugzeug verzichten und stattdessen mit der Bahn, dem Bus, einer Fahrgemeinschaft oder auch dem Rad anreisen, können gegebenenfalls zusätzliche Reisetage mit dem Tagesfördersatz Ihres Ziellandes bezuschusst werden.

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt „grünes“ Reisen (PDF).

Wir benötigen Ihre Angaben zum „grünen“ Reisen und zur Verkehrsmittelwahl für die Ausstellung des Erasmus-Fördervertrags, dem Grant Agreement, auch wenn Sie nicht vorhaben, „grün“ zu reisen. Machen Sie diese Angaben deshalb bitte unmittelbar nach Erhalt der entsprechenden Mailaufforderung, jedoch spätestens einen Monat vor dem Beginn Ihres Auslandsaufenthalts.

Wenn Sie bei Ihrer Online-Registrierung angegeben haben, dass Sie Anspruch auf die Zusatzförderung für mehr Chancengerechtigkeit haben , wird Ihnen in Ihrem Mobility-Online Account eine Ehrenwörtliche Erklärung zum Download angeboten, die Sie unterzeichnet wieder hochladen müssen. Erst wenn dies erfolgt ist, können wir Ihnen Ihr Grant Agreement ausstellen.

Weitere Informationen finden Sie weiter oben im für Ihr Programm entsprechenden Infoblatt Zusatzförderung.

Das Grant Agreement ist der Fördervertrag, den Sie mit dem Dezernat Internationales für die Auszahlung des Erasmus-Zuschusses abschließen. Darin ist unter anderem Ihre maximale Erasmus-Fördersumme angegeben. Als Vertrag nach deutschem Recht ist es das einzige Erasmus-Dokument, das Sie zweifach original unterzeichnet in Papierform einreichen müssen.

Für Semester-/ Jahresaufenthalte:

Das Grant Agreement wird Ihnen im Juli (bei Ausreise zum Wintersemester) beziehungsweise im  Dezember (bei Ausreise zum Sommersemester) in Ihrem Mobility-Online Account als Download zur Verfügung gestellt. Wenn Sie „grün“ reisen oder Anspruch auf eine Zusatzförderung haben, ist der Upload der entsprechenden Ehrenwörtlichen Erklärung(en) eine Vorbedingung für die Ausstellung des Grant Agreements.

Für Kurzzeitaufenthalte/ Blended Mobilities:

Das Grant Agreement wird Ihnen ca. drei Wochen vor Beginn (der virtuellen Phase) des Aufenthalts in Ihrem Mobility-Online Account als Download zur Verfügung gestellt.

Wenn dem Dezernat Internationales das Grant Agreement und das Learning Agreement vorliegen, haben Sie alles Nötige für den Erhalt der Ersten von zwei Erasmus-Raten eingereicht (70 % der Gesamtförderung).

Langzeitaufenthalte von 1 bis 2 Semestern:

Für Ausreisen zum Wintersemester erfolgen die Auszahlungen erfolgen ab Mitte Juli; fürAusreise zum Sommersemester ab Mitte Dezember. Allerdings kann es ein paar Wochen dauern, bis der Betrag auf Ihrem Konto eingeht.

Kurzzeitaufenthalte/ Blended Mobilities:

Auszahlungen erfolgen laufend, sobald uns die nötigen Dokumente vorliegen. Die Restzahlung (30 %) erhalten Sie nach dem Ende Ihres Erasmus-Aufenthaltes. Weitere Details hierzu finden Sie im Abschnitt Nach dem Aufenthalt.

Wenn Sie die geforderten Unterlagen zu den genannten Terminen nicht einreichen oder keine plausible Begründung hierzu abgeben, werden Sie von der Auszahlung der Förderung ausgeschlossen und müssen den gesamten bereits gezahlten Mobilitätszuschuss zurückzahlen.

Gemäß den Erasmus-Bestimmungen dürfen nur Studierende, die alle verpflichtenden Unterlagen eingereicht haben, eine Förderung erhalten.


Was sollte ich bei der Vorbereitung noch bedenken?

Wichtig für die Vorbereitung

Sie müssen sich auch für die Zeit Ihres Erasmus-Auslandsstudiums durch die Zahlung des Sozialbeitrags regulär an der Universität Bonn zurückmelden.

Eine Beurlaubung während eines ein- bis 2semestrigen Auslandsstudienaufenthalts ist grundsätzlich möglich, aber nicht in jedem Fach erlaubt oder empfehlenswert. Bitte halten Sie vor der Entscheidung Rücksprache mit Ihrer zuständigen Erasmus-Fachkoordination in Bezug auf Ihre fachbereichsspezifischen Regelungen. Bitte beachten Sie: Während der Zeit der Beurlaubung können keine Prüfungen an der Universität Bonn abgelegt werden. Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen bleibt davon unberührt und erfolgt dann in der Regel im Semester nach dem Auslandsaufenthalt.

Den Antrag auf Beurlaubung reichen Sie innerhalb der Rückmeldefrist beim Studierendensekretariat ein. Sie müssen dann nur einen deutlich reduzierten Sozialbeitrag zahlen, und die Zeit des Auslandsaufenthalts wird nicht auf die Fachsemesterzahl angerechnet.

Im begründeten Ausnahmefall (wenn der Grund für die Beurlaubung erst nach der Rückmeldefrist eintritt), kann der Beurlaubungsantrag bis zum 15. November (Wintersemester) beziehungsweise 15. Mai (Sommersemester) gestellt werden.

Wenn eine Beurlaubung für Sie nicht in Frage kommt, können bei einem Auslandsaufenthalt ab 3 Monaten die Gebühren für das Semesterticket (anteilig) zurückerstattet werden. Infos hierzu erhalten Sie beim AStA (Antragsfrist für das Wintersemester: 10. November, für das Sommersemester: 10. Mai).

Krankenversicherung

Klären Sie vor Ihrer Abreise mit Ihrer Krankenkasse, ob und in welchem Umfang Ihre Krankenversicherung auch im Ausland gültig ist. Studierende/ Promovierende, die gesetzlich versichert sind, erhalten für Aufenthalte in EU-Ländern und jenen Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, von ihrer Krankenkasse die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Sie sichert im europäischen Gastland in der Regel den Versicherungsschutz, der auch einheimischen Studierenden zusteht. Dieser kann von dem abweichen, was Sie in Deutschland gewohnt sind.

Als privatversicherte Person sollten Sie sich (gegebenenfalls zusätzlich zu einer Versicherungskarte) eine Versicherungsbescheinigung in der Sprache Ihres Gastlands, mindestens jedoch in Englisch, ausstellen lassen.

Die Abdeckung durch die Europäische Krankenversicherungskarte oder eine private Versicherung ist oft jedoch unzureichend, insbesondere wenn ein Rücktransport oder besondere medizinische Eingriffe notwendig werden. Für solche Fälle, insbesondere den Rücktransport, sollte eine ergänzende, private Versicherung abgeschlossen werden (bei Kurzaufenthalten von 5 bis 30 Tagen gegebenenfalls eine entsprechende Reisekrankenversicherung). Auch die Absicherung im Falle der Ausreise in Gebiete mit einer Reisewarnung und in Pandemiefällen sollten Sie abklären.

Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer deutschen Krankenkasse über die Leistungen Ihrer ausländischen Partnerversicherungen und schließen Sie im Zweifel eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung ab.

Die Türkei macht spezielle Vorgaben für die Krankenversicherung. Beachten Sie hierzu bitte diese Hinweise zur Versicherung in der Türkei für Erasmus-Studierende.

Im Vereinigten Königreich nach dem Brexit gelten zum Teil geänderte Versicherungsbedingungen

Bei einem Aufenthalt von bis zu 6 Monaten sollten gesetzlich Versicherte weiterhin nach dem Mindeststandard wie Einheimische krankenversichert sein. Klären Sie trotzdem im Vorfeld unbedingt mit Ihrer Krankenkasse ab, ob dadurch gegebenenfalls Versicherungslücken entstehen.

Für einen Studienaufenthalt ab 6 Monaten müssen Sie ein Studierenden-Visum beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt „Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis“ auf dieser Seite. Im Rahmen des Visumsantrags verpflichten Sie sich, für den Zugang zum NHS, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, eine Immigration Health Surcharge zu zahlen. Unter Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) ist im Nachhinein eine Rückerstattung der Gebühr möglich sein. Das Verfahren kann allerdings bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer deutschen Krankenkasse.

Weitere Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung während des Studiums finden Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland.

Krankenversicherung im Falle einer Beschäftigung oder eines bezahlten Praktikums

Sobald Sie in Ihrem Gastland neben dem Studium eine (auch geringfügige) Beschäftigung aufnehmen oder ein Arbeitsentgelt im Rahmen eines Praktikums erhalten, gilt das Sozialversicherungsrecht dieses Staates. Das heißt, Sie müssen eine Krankenversicherung im Gastland abschließen.

Bitte informieren Sie sich diesbezüglich an Ihrer Gasthochschule bzw. bei Ihrer Praktikumsstelle. Setzen Sie sich mit Ihrer (gesetzlichen) Krankenkasse in Deutschland in Verbindung und informieren Sie die zuständigen Sozialversicherungsträger in Ihrem Aufenthaltsstaat über die Aufnahme der Beschäftigung/ selbstständigen Tätigkeit.

Andere Versicherungen (Haftpflicht- und Unfallversicherung)

Bitte beachten Sie, dass Sie in der Zeit Ihres Auslandsaufenthaltes nicht über die Universität Bonn für Unfälle versichert sind, die auf Ihrem Weg zwischen der Gasthochschule und Ihrer Wohnung sowie auf dem Gelände der Gasthochschule passieren. Bitte informieren Sie sich deshalb bei Ihrer Gasthochschule, ob Sie dort unfallversichert sind. Sollten Sie nicht über die Gasthochschule unfallversichert sein, sollten Sie sich privat um ausreichenden Versicherungsschutz kümmern.

Generell ist zu empfehlen, neben der Krankenversicherung folgende Versicherungen zu haben:

  • Haftpflichtversicherung mit Auslandsschutz
  • Unfallversicherung mit Auslandsschutz

Als Erasmus-Studierende*r/ Doktorand*in können Sie z.B. über den DAAD eine kombinierte Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung abschließen.

Darüber hinaus kann es sein, dass für Ihr Gastland der Abschluss weiterer Versicherungen ratsam ist. In Frankreich verlangen Vermieter z.B. in der Regel den Nachweis einer Hausratsversicherung. In den Länderinformationen des DAAD finden Sie weitere Informationen zu Ihrem Gastland.

Viele Erasmus-Gastuniversitäten – aber nicht alle – vermitteln ihren Erasmus-Studierenden ein Zimmer in einem Studierendenwohnheim.

Um die Bewerbungsfrist für einen Wohnheimplatz nicht zu verpassen, informieren Sie sich frühzeitig über die Website der Gasthochschule! Wenn Sie dort nicht fündig werden, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihre Erasmus-Fachkoordination oder direkt an die Gasthochschule, um die notwendigen Anmeldeformulare und Anmeldetermine zu erfahren. Wenn Ihre Gasthochschule Ihnen kein Zimmer vermitteln kann, sollten Sie sich so früh wie möglich auf die Suche nach einer Unterkunft begeben.

Tipps zur Wohnungssuche finden Sie z.B. in den Erfahrungsberichten ehemaliger Erasmus-Studierender in unserem Suchportal Austauschprogramme und auf der Website der Gasthochschule. Nutzen Sie ebenso die Gelegenheit, Erasmus-Studierende aus Ihrem Gastland oder ehemalige Bonner Erasmus-Studierende zu treffen und von ihnen hilfreiche Tipps zu bekommen. Eine solche Gelegenheit bieten z.B. die zahlreichen Veranstaltungen des Erasmus Student Network (ESN) während des Semesters. ESN besteht aus (oft ehemaligen Erasmus-) Studierenden, die ehrenamtlich Veranstaltungen und Ausflüge für internationale Studierende organisieren. ESN oder andere lokale Erasmus-Initiativen gibt es an fast jeder Hochschule in Europa. Auch die lokalen ESN-Gruppen an Ihrer Gasthochschule haben vielleicht Tipps für die Wohnungssuche. Ebenso gibt es natürlich in sozialen Netzwerken diverse Angebote zur Wohnungssuche. Achten Sie aber bitte unbedingt darauf, kein Geld zu überweisen, ohne eine Wohnung gesehen oder einen Vertrag unterzeichnet zu haben.

Um sich den Start in das Auslandsstudium zu erleichtern, sollten Sie sich mindestens im Semester vor Ihrer Abreise regelmäßig mit der Unterrichtssprache und, wenn abweichend, auch mit der Landessprache Ihres Ziellandes beschäftigen.

An der Universität Bonn gibt es zahlreiche Möglichkeiten, Fremdsprachen zu lernen. Eine Zusammenstellung von Angeboten innerhalb und außerhalb der Universität finden Sie im Abschnitt „Sprachliche Vorbereitung“ auf der Website Organisatorisches.

Viele der Partnerhochschulen bieten ihrerseits vorbereitende Sprachkurse zum Vertiefen der Landessprache an, die aber kostenpflichtig sein können. Bitte informieren Sie sich hierzu an Ihrer jeweiligen Gastuniversität.

Leider gibt es keine zusätzliche finanzielle Unterstützung für den Besuch von vorbereitenden Sprachkursen. Für die Dauer eines Intensivsprachkurses (max. 4 Wochen, mind. 15 Unterrichtsstunden pro Woche), der unmittelbar vor dem eigentlichen Auslandsstudium im Zielland stattfindet, können Sie jedoch gegebenenfalls die reguläre monatliche Erasmus-Förderung erhalten (bis zur Maximalförderdauer). Diese zusätzliche Fördermöglichkeit gilt jedoch nicht für Kurzzeitaufenthalte/ blended mobilities.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in dem für Ihr Studienjahr gültigen Merkblatt für Erasmus-Studierende (zu finden zu Beginn des Abschnitts „Was muss ich tun, um die Erasmus-Förderung zu erhalten?“ weiter oben).

Bei der Planung eines Auslandsaufenthalts sollte auch das Thema Sicherheit berücksichtigt werden. Das ist nicht erst seit der Corona-Pandemie wichtig.

Abonnieren Sie sich daher unbedingt die Reisehinweise des Auswärtigen Amt für Ihr Zielland oder installieren Sie die Reise-App „Sicher Reisen“ auf Ihrem Smartphone.

Außerdem tragen Sie sich bitte in die Krisenvorsorgeliste „Elefand“ ein. Nach dem Aufenthalt sollten Sie sich wieder austragen!

Weitere nützliche Hinweise

Innerhalb der EU und der EFTA-Staaten gilt grundsätzlich Reisefreiheit. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass Ihr Personalausweis noch mindestens für die Dauer des geplanten Auslandsaufenthalts gültig ist.

Türkei

Studierende/Promovierende mit deutscher Staatsangehörigkeit können ohne Visum in die Türkei einreisen und sich vor Ort innerhalb der ersten Wochen einen Aufenthaltstitel ausstellen lassen. Sollten Sie zum Thema Visum/ Aufenthaltserlaubnis noch spezifische Rückfragen haben, können Sie sich an die Firma VfT GmbH in Essen wenden. VfT GmbH ist der einzige offizielle Dienstleister, der vom Türkischen Aussenministerium beauftragt wurde und akkreditiert ist, um Visumanträge anzunehmen.

VfT GmbH (Autorisierte Visumantragsstelle für die Türkei)
Am Zehnthof 7, 45139 Essen
Telefon: +49 221 67057870 (Vft Europe Call Center)
E-Mail: essen@visaft.com
www.visaft.com

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU/ EFTA-Staates besitzen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Seit 2018 hat sich das Verfahren für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bzw. Praktika an einer Hochschule (das heißt mit Einschreibung an der Hochschule) innerhalb Europas (ausgenommen Dänemark, Irland und Großbritannien) geändert.

Studierenden aus Drittstaaten, die einen Aufenthaltstitel in Deutschland haben, wird nun über die sogenannte EU-Rest-Richtlinie im europäischen Ausland eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt. Genauere Informationen hierzu erfragen Sie bitte beim International Office Ihrer Gasthochschule. Wenn Sie sicher sind, dass Sie keinen Aufenthaltsstatus gemäß der Rest-Richtlinie besitzen, denken Sie bitte frühzeitig an die Beantragung eines Visums.

Bitte beachten Sie, dass es abhängig von Ihrem Aufenthaltstitel eventuell auch erforderlich ist, dass Sie vor Ihrer Ausreise den Erasmus-Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen. Bei längerer Abwesenheit (über 6 Monate) erlischt sonst Ihr Aufenthaltstitel in Deutschland. Wenn Sie eine Bescheinigung über Ihren Platz im Erasmus-Programm zur Vorlage bei der Ausländerbehörde benötigen, bevor diese als Download in Ihrem Mobility-Online Account verfügbar ist, stellt Ihnen das Dezernat Internationales diese gerne auch schon früher aus.

Vereinigtes Königreich (nach dem Brexit)

Wenn Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich maximal 6 Monate betragen wird, benötigen Sie kein Visum. Allerdings dürfen Sie während Ihres Auslandsstudiums keiner finanziell entlohnten Tätigkeit nachgehen. Die Einreise ist nur mit einem gültigen Reisepass möglich. Erkundigen Sie sich außerdem unbedingt bei Ihrer Gastuniversität nach möglichen weiteren Vorgaben.

Wenn Ihr Studienaufenthalt länger als 6 Monate dauern wird, müssen Sie ein „Studierenden-Visum“ beantragen:

Die Beantragung ist innerhalb von 6 Monaten vor Beginn des Auslandsstudiums möglich. Die Bearbeitung dauert in der Regel 3 Wochen. Sie können frühestens einen Monat vor Studienbeginn einreisen.

Der Visumsantrag kann online ausgefüllt werden und kostet 490 £.

Darüber hinaus müssen Sie eine sogenannte Immigration Health Surcharge zahlen, die Ihnen gegebenenfalls im Nachhinein erstattet werden kann. Näheres dazu finden Sie im Abschnitt „Versicherungsschutz/ Krankenversicherung“ auf dieser Seite.

Für den Erhalt des Visums müssen Sie einen Englisch-Sprachnachweis vorlegen. Die Form des Nachweises wird durch Ihre Gastuniversität festgelegt. Erkundigen Sie sich daher unbedingt bei Ihrer Gastuniversität diesbezüglich, bevor Sie sich für einen kostenpflichtigen Sprachtest anmelden.

Wenn Sie eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Sie keine Belege über Ihren financial background einreichen. Auf der Website von GOV.UK finden sie eine Liste weiterer Länder, für die der Vermögensnachweis entfällt.

Neben den vielen organisatorischen Dingen, die Sie bei der Vorbereitung bedenken müssen, sollte auch die Beschäftigung mit Ihrem Gastland nicht zu kurz kommen.

Die DAAD Länderinformationen ermöglichen Ihnen hierbei einen guten Einstieg. Die App „App ins EU-Ausland“ – herausgegeben vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland – bietet nützliche Tipps für das (Alltags)Leben in vielen EU-Ländern. Daneben sollten Sie die Website Ihrer Gasthochschule besuchen. Viele Hochschulen stellen ihren Gaststudierenden „Welcome Guides“ zur Verfügung. Auf diese Broschüren können Sie meist auch online zugreifen, und sie enthalten nützliche Tipps zum Leben und Studieren an der Gasthochschule. 

Außerdem sollten Sie von den Erfahrungen der Bonner Studierenden profitieren, die bereits ein Semester oder Jahr an Ihrer Gasthochschule verbracht haben. In unserem Suchportal Austauschprogramme sind zu jeder Partnerhochschule die Erfahrungsberichte der letzten Jahre hinterlegt. Hier haben die Studierenden nützliche Tipps für den Start an der Gasthochschule und in der Stadt zusammengestellt. Beim Erasmus Student Network Bonn können Sie weitere Tipps von ehemaligen Erasmus-Studierenden erhalten sowie aktuelle Erasmus-Incomings, vielleicht ja auch aus Ihrem Gastland, kennen lernen. Auch die europaweite ErasmusApp können Sie für die Vernetzung mit anderen Erasmus-Teilnehmenden nutzen können. Die App-Funktionen werden nach und nach ausgebaut. Wundern Sie sich deshalb nicht, wenn Sie nicht auf alle Angebote zugreifen können. 

Im Abschnitt „Interkulturelle Vor- und Nachbereitung“ auf der Website Organisatorisches finden Sie eine Zusammenstellung von weiteren Angeboten innerhalb und außerhalb der Universität Bonn.


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Gudrun Hille

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Weiterführend zum Thema

Während des Aufenthalts

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