Die Finanzierung regeln

Weitere staatliche Familienleistungen

Familien haben je nach persönlicher Lage Anspruch auf verschiedene finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten -  darunter Kindergeld, Wohngeld und der Kinderzuschlag. Was man unter diesen Leistungen versteht und wie man sie beantragt, erfahren Sie hier.  

Kindergeld

Kindergeld wird ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es bis zum 25. Lebensjahr gewährt werden, etwa wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet.

Voraussetzung 

  •  Eltern haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland         

Voraussetzungen für ausländische Eltern

  • Niederlassungserlaubnis oder
  • Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer dauerhaften Erwerbstätigkeit berechtigt

Höhe der Kindergeldbeträge

  • Das Kindergeld beträgt pro Kind 250€ monatlich

(Stand: Januar 2023)

Seit dem 1. März 2021 werden Anträge auf Kindergeld (plus Anlage) ausschließlich an die Familienkasse der Agentur für Arbeit gerichtet.

Wohngeld

Wenn es Haushalten aufgrund eines zu geringen Einkommens nicht möglich ist, die Kosten für ihre Wohnung zu tragen, können Sie Wohngeld - einen staatlichen Zuschuss zur Miete - beantragen. 

Wohngeld gibt es:

  • als Mietzuschuss für Mieter*innen einer Wohnung / eines Zimmers oder für Bewohner*innen eines Heimes,
  • als Lastenzuschuss für Eigentümer*innen eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

 
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von:

  • der Anzahl der Haushaltsmitglieder*innen,
  • der Höhe des Gesamteinkommens und
  • der Höhe der nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähigen Miete oder Belastung (zum Beispiel bei Eigenheimen).

 
Sie fragen sich, wie viel Wohngeld Ihnen zusteht?
Der Wohngeldrechner des Landes NRW liefert Ihnen die Antwort.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die zwar mit dem eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken können, jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten.

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn:

  • für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 € für Elternpaare und 600 € für Alleinerziehende erreichen
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze (Bemessungsgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag) nicht übersteigt 
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf ALG II besteht

Höhe des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag beträgt maximal 292€ monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 250€ den durchschnittlichen Bedarf von Kindern.

Anträge können online über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Unterhaltsvorschuss

Mit dem monatlich gezahlten Unterhaltsvorschuss unterstützt der Staat Alleinerziehende und Kinder, wenn das andere Elternteil nicht oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt. 

Höhe des Unterhaltsvorschusses (ab Januar 2024)

  • Kinder bis 5 Jahren: 230€ 
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren:  301€
  • Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395€

Hände von Vater und Kind halten Haus-Figur
© Colourbox

Kontakt

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Karin Kick


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