Unterstützung und Sicherheit.

Unterhalt von den Eltern

Der überwiegende Anteil aller Studierenden in Deutschland wird von ihren Eltern im Studium finanziell unterstützt. Aber müssen Eltern überhaupt für das Studium bezahlen? Und wenn ja, wie viel und wie lange? Und welche Möglichkeiten gibt es, wenn Eltern nicht zahlen können oder wollen oder kein Kontakt zu den Eltern besteht.

01.

Unterhaltspflicht

Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren volljährigen Kindern während einer ersten Ausbildung, also auch während eines Studiums, Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob die Eltern mit dem gewählten Studiengang einverstanden sind.

02.

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern und  danach, ob das Kind noch zu Hause oder an einem anderen Studienort wohnt. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle bietet eine gute Leitlinie für den eigenen Unterhaltsbedarf.

03.

Dauer der Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht besteht bis zum ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss und darüber hinaus auch für ein weiterführendes Studium, wenn dieses in einem inhaltlichen Zusammenhang steht und zeitnah zum Ende des ersten Abschlusses aufgenommen wird. Eine feste Altersgrenze existiert in Deutschland nicht.

Kindergeld

Wenn Ihre Eltern für Sie Kindergeld beantragt haben, kann dieses auch über die Volljährigkeit hinaus bis zu einem Alter von 24 Jahren gezahlt werden, wenn Sie sich im Studium befinden. Der Studiennachweis muss zu jedem Semester gegenüber der Familienkasse durch eine sog. Studienbescheinigung erfolgen, die Sie mit Ihren Semesterunterlagen von der Universität Bonn erhalten.

Auch in der Zeit zwischen Schulabschluss und Aufnahme des Studiums kann das Kindergeld weitergezahlt werden. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass Sie sich gerade aktiv um einen Studienplatz bewerben bzw. bei zulassungsfreien Studiengängen genügt in der Regel die Mitteilung der Einschreibefrist der Universität. Bitte klären Sie direkt mit Ihrer zuständigen Familienkasse, in welcher Form der Nachweis erfolgen muss (z. B. Kopie der Studienplatzbewerbung, Screenshot der Universitäts-Webseite etc.).

Sie können auch für sich selbst bei der Familienkasse Kindergeld beantragen, wenn Ihre Eltern keinen Antrag stellen oder keinen Unterhalt leisten, obwohl sie dazu verpflichtet sind.

Staatliche Ausbildungsförderung: BAföG

Wenn die finanziellen Mittel der Eltern nicht ausreichen und auch Sie selbst oder Ihr*e Ehepartner*in nicht über ausreichend eigenes Vermögen/Einkommen verfügen, beteiligt sich der Staat mit der Zahlung von BAföG an der Studienfinanzierung.

Ob und wie viel BAföG monatlich gezahlt wird, hängt von Ihren persönlichen Lebensumständen und den festgelegten Bedarfsätzen ab. Es lohnt sich daher immer, beim Amt für Ausbildungsförderung (Studierendenwerk Bonn) einen Antrag auf BAföG zu stellen und den eigenen Förderanspruch prüfen zu lassen.

Careleaver und Studierende ohne Kontakt zu den Eltern

Für junge Menschen, welche die Fürsorge der stationären Jugendhilfe verlassen (Careleaver) und andere Studierende, die keinen Kontakt zu ihren Eltern haben, kann ein Antrag auf „Vorausleistung von Ausbildungsförderung“ eine Möglichkeit darstellen, einen bestehenden Förderanspruch durchzusetzen. Der §36 BAföG (das sogenannte Formblatt 8) verpflichtet das Amt für Ausbildungsförderung das BAföG zu bewilligen  − also vorauszuzahlen  − und dann selbst die Einkommensauskunft der Eltern einzuholen.

Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn die Eltern die Auskunft hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse verweigern oder sie nicht den Unterhalt zahlen, den sie zahlen müssten, und das Studium deshalb gefährdet ist.

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