Ihr Forschungsprojekt und das Nagoya-Protokoll

Sie führen ein Forschungsprojekt an der Universität Bonn durch? Dann kann Ihnen das Nagoya – Protokoll in verschiedenen Phasen des Projektes begegnen.

Projektplanung/ Zeitpunkt der Antragstellung/ Mitteleinwerbung

Sie haben festgestellt, dass Sie eine genetische Ressource und / oder traditionelles Wissen aus einem anderen Staat für Ihr Forschungsprojekt benötigen? 

Eine Wissenschaftlerin und ein Wissenschaftler arbeiten hinter einer Glasfassade und mischen Chemikalien mit Großgeräten.
© colourbox

Projektplanung 

Das ist auf zwei Wegen möglich: 
·        International anerkanntes Zertifikat oder, sofern ein solches nicht vorliegt, über 
·        PIC (Zustimmung zur Nutzung) und ggf. MAT (vertragliche Vereinbarung von Zugangsbedingungen). 

PIC und MAT werden mit dem Land, das den Zugang gewährt, verhandelt.

Hierzu gibt es noch keine Erfahrungswerte. Da die Verhandlung von PIC und MAT aber mit Vertretern des Landes erfolgt, die die genetische Ressource / das darauf bezogenen traditionelle Wissen stellt, ist mit einem längeren Verhandlungszeitraum zu rechnen.

Bitten wenden Sie sich an das Access and Benefit-Sharing Clearing-House

Eine länderspezifische Liste mit Ansprechpartnern finden sie beim Access and Benefit-Sharing Clearing-House1

Nein. Wenn es Ihnen möglich ist, eine genetische Ressource und / oder traditionelles Wissen zu nutzen, die nicht in den Anwendungsbereich des Nagoya-Protokolls fällt oder für das vom bereitstellenden Land Genehmigungsverfahren etabliert wurden, ist diese Nutzung zu empfehlen.


Während des Projektes

Sofern nicht bereits geschehen, ist das Nutzungsrecht gemäß der Vorgaben des Nagoya-Protokolls einzuholen und zu dokumentieren. Bei finanziell geförderten Projekten müssen Sie eine Sorgfaltserklärung abgeben nach Eingang der ersten Finanzierungsrate, spätestens bei Projektabschluss.

Eine Wissenschaftlerin und ein Wissenschaftler arbeiten hinter einer Glasfassade und mischen Chemikalien mit Großgeräten.
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Während des Projektes

Die Sorgfaltserklärung ist eine notwendige Dokumentation der Einhaltung der Sorgfaltspflichten, die sich aus dem Nagoya-Protokoll ergeben. Sie ist bei durch Dritte finanzierter Forschung nach Erhalt der Förderung und ggf. noch einmal im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse fällig.

Die Vorlage für die Sorgfaltserklärung finden Sie hier.

Die ausgefüllte Sorgfaltserklärung reichen Sie bitte bei ihrem zuständigen Projektmanager in Abteilung 7.2 im Forschungsdezernat ein. Dies gilt auch bei Verbundprojekten. 

Ja. Bitte informieren Sie den Koordinator entsprechend.

Bitte sprechen Sie Ihren Projektmanager im Dezernat für Forschung und Transfer an.

Nachweise über das International anerkannte Zertifikat oder PIC und MAT müssen bei der Patentanmeldung eingereicht werden. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf. 


Das Projekt ist zu Ende.

Sie haben Ihr Projekt erfolgreich beendet und wollen Projektergebnisse auch außerhalb Ihrer Forschung nutzen?

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© Lannert/Uni Bonn

Projektabschluss

Die Aufbewahrungsfrist beträgt 20 Jahre.

Die Sorgfalterklärung wird in der Projektakte im Dezernat Forschung und Transfer aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 20 Jahre.

Ja, bei erstmaliger kommerzieller Nutzung ist eine weitere Sorgfaltserklärung abzugeben. Die erstmalige kommerzielle Nutzung umfasst 

  • entweder die Marktzulassung oder Genehmigung oder das in Verkehr bringen eines Produktes oder Verkauf der Ergebnisse der Nutzung innerhalb der EU
  • Abschluss der Nutzung der genetischen Ressourcen und / oder darauf bezogenem traditionellen Wissen innerhalb der EU und Weitergabe/Verkauf der Ergebnisse an Person außerhalb der EU.

Die Sorgfaltserklärung für die Verwertung der Ergebnisse finden Sie hier.


Kontakt

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Rüdiger Wolf

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