Befristung in der Wissenschaft

Befristet beschäftigtes Personal

Für befristet angestellte Mitarbeiter*innen gelten besondere Regelungen. Erfahren Sie hier Wissenswertes rund um Drittmittelbefristung, flexible Arbeitszeiten und Co. Bei konkreten Fragen sollten sich Beschäftigte an ihre/n Sachbearbeiter*in wenden. 

Aktueller Hinweis

Corona-Pandemie & Änderungen im WissZeitVG: Was befristet Beschäftigte in der Forschung jetzt wissen müssen

Befristung zur Qualifizierung

Nur für die nach § 2 Abs. 1 befristet Beschäftigten verlängert sich der Arbeitsvertrag gem. § 2 Absatz 5 Nr. 1 WissZeitVG für längstens 2 Jahre um die Zeiten der Beurlaubung wegen Betreuung und Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger Angehöriger.

Details zur Beurlaubung

Eine automatische Verlängerung, die allein von der Zustimmung des Mitarbeitenden abhängig ist, findet statt für Zeiten,

  • in denen Elternzeit beansprucht wurde,
  • ein Beschäftigungsverbot bestand bzw. sich die Mitarbeiterin in Mutterschutz befand (§ 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 WissZeitVG).

Die Dauer der Unterbrechung unterliegt keiner gesonderten zeitlichen Beschränkung. Bei Ausschöpfen der Elternzeit bzw. bei aufeinanderfolgenden Elternzeiten verlängert sich der Ablauf der verbliebenen Vertragslaufzeit nach Ende aller Elternzeiten entsprechend. Die Elternzeit kann daher bei der Verlängerung nur zeitanteilig berücksichtigt werden, wenn Mitarbeitende während der Elternzeit in Teilzeit an der Hochschule weiterarbeiten. Eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Hochschule oder Forschungseinrichtung, die in keinem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Qualifizierung steht, bleibt außer Acht.

Sollte das befristete Beschäftigungsverhältnis vor Ende der Beurlaubung enden, entsteht lediglich ein anteiliger Anspruch auf Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Verlängerung des Vertrages schließt sich unmittelbar an das ursprüngliche Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses an. Liegt zum Zeitpunkt des Vertragsendes der Unterbrechungsgrund (Mutterschutz oder gewährte Elternzeit) noch vor, so wird der Beginn der Vertragsverlängerung bis zum Wegfall des Unterbrechungsgrundes verschoben. Somit würde die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf den Tag nach Ende der Mutterschutzfrist bzw. der gewährten Elternzeit fallen.

Verlängerung der Befristungsdauer

Weiterhin besteht für den oben genannten Personenkreis die Möglichkeit, die zulässige Befristungsdauer bei Betreuung von Kindern unter 18 Jahren um bis zu 2 Jahre zu verlängern, wenn dies vom Institut beantragt wird. Eine derartige Verlängerung über die längstmögliche zulässige Befristungsdauer nach § 1 und 2 Abs. 1 WissZeitVG wird erst nach Ausschöpfung der gesetzlichen Frist gewährt. Notwendig ist dafür die Geburtsurkunde und Meldebescheinigung des Kindes.

Das Bundesministerium für Forschung und Bildung beantwortet auf seiner Website häufig gestellte Fragen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz22222.

Drittmittelbefristung

Bei Beschäftigten, die nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG im Rahmen eines Drittmittelprojektes befristet beschäftigt sind, wird nach Möglichkeit eine Vertragsverlängerung veranlasst. Eine Drittmittelbefristung wird ausschließlich dann vorgenommen, wenn die Fristen des WisssZeitVG ausgeschöpft sind.

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Für Beschäftigte, die nach § 14 TzBfG befristet sind, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsvertrages um die Zeiten der Beurlaubung. 

Familie macht einen Herbstspaziergang im Wald
© Colourbox

Flexible Arbeitszeiten

Ein wichtiger Baustein für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist die Möglichkeit flexibler Arbeitszeitgestaltung. Bei Fragen zu diesem Themenkomplex wenden Sie sich bitte an die zuständige Personalabteilung.

Nach §11 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  können Beschäftigte auf Antrag ihre Arbeitszeit verringern, wenn sie

  • mindestens ein Kind unter 18 Jahren pflegen/betreuen oder
  • Angehörige pflegen (hierfür muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden).

Voraussetzung ist, dass keine dringenden betrieblichen Belange dagegensprechen.

Daneben eröffnet § 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) allen Beschäftigten im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden die Möglichkeit, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu reduzieren, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 

Regelungen für Beamt*innen

Für Beamt*innen ist gem. § 64 des Landesbeamtengesetz NRW (LBG) auf Antrag Teilzeitbeschäftigung (bis zur Dauer von 5 Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung) zu bewilligen, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Arbeitszeit ist bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn

  • mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  • pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreut oder gepflegt werden.

Wann muss der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung gestellt werden?

Spätestens 6 Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung

Universitätsmitarbeiter*innen, die ihre Arbeitszeit nach oder während der Elternzeit verringern möchten, sollten zeitnah das Gespräch mit ihrer/m Vorgesetzten suchen.

Kontakt

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Personalmanagement

Bei konkreten Fragen hilft Ihnen das Personalmanagement weiter.

Adresse

Universität Bonn
Dezernat 3 - Personalmanagement
Regina-Pacis-Weg 3
53113 Bonn


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