Rechtliche Grundlagen

Die Pflege von Angehörigen ist mit organisatorischem Aufwand verbunden. Um diesen gut meistern zu können, finden Sie hier die wichigsten Informationen zur Pflegezeit, Familienpflegezeit, 10-tägigen Arbeitsverhinderung sowie zum Pflegzeitgesetz und zur Einstufung in die Pflegegrade.

Pflegeversicherung SGB XI

Die Pflegeversicherung bildet eine Säule innerhalb der Sozialversicherungen in Deutschland und wurde im Jahr 1995 als Pflichtversicherung eingeführt. Sie dient der Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit und bietet verschiedene Hilfen für Pflegebedürftige.

Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen angesiedelt sind. Leistungen werden nur auf Antrag gewährt und beinhalten unter anderem die Übernahme von Pflegekosten bei ambulanter, stationärer oder teilstationärer Pflege. Es können auch Kosten für Pflegehilfsmittel oder wohnraumverbessernde Maßnahmen übernommen werden. 

Die gesetzliche Grundlage zur Pflegeversicherung finden Sie im Sozialgesetzbuch.

Seniorin und Pflegerin lächeln sich an
© Colourbox

Pflegezeitgesetz 

Das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) ist seit dem 01. Juli 2008 in Kraft. Es soll Mitarbeitenden ermöglichen, Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und so die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern.

Es wird zwischen den folgenden zwei Leistungsbereichen unterschieden:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2)

Beschäftigte haben nach § 2 PflegeZG das Recht, bis zu 10 Tage pro Jahr der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Nahe Angehörige laut § 7 Abs. 3:

Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen, Partner*innen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwäger*innen, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die eigenen Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des/der Ehegatt*in oder des/der Lebenspartner*in, Schwiegerkinder

Die Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.

Pflegeunterstützungsgeld

Als Ausgleich für das fehlende Arbeitsentgelt kann bei der Pflegekasse des/der pflegebedürftigen Angehörigen das Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.

Hinweis: Dieser Antrag ist als Arbeitserleichterung zu verstehen und nicht verpflichtend. Gerne können Sie die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung formlos beantragen.

Pflegezeit (§ 3)

Für maximal 6 Monate können Sie ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen, um Ihre nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gewährt Ihnen auf Antrag ein zinsloses Darlehen, damit Sie den Verdienstausfall abfedern können.

Beschäftigte müssen den Arbeitgebenden spätestens 10 Arbeitstage vor Inanspruchnahme schriftlich über den Berufsausstieg informieren und ihm Umfang und Dauer mitteilen.

Familienpflegezeitgesetz

Das Familienpflegezeitgesetz ist am 01.01.2012 in Kraft getreten.

Mit der staatlichen Förderung der Familienpflegezeit soll pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet werden, in einem Zeitraum von bis zu 2 Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten.

Wenn Sie Ihre pflegebedürftigen Angehörigen über einen längeren Zeitraum in häuslicher Umgebung pflegen wollen, besteht die Möglichkeit für höchstens 24 Monate Ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden wöchentlich (im Jahresdurchschnitt) zu reduzieren. 

Wie bei der Pflegezeit besteht auch hier der Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, das Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten beantragen können.

Spätestens 8 Wochen vor Inanspruchnahme müssen Beschäftigte den Arbeitgebenden über Umfang und Dauer schriftlich informieren. 

Die Familienpflegezeit - Erklärfilm, © Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Pflegestärkungsgesetz II

Seit der Umstellung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gibt es keine Pflegestufen mehr. An deren Stelle sind die 5 Pflegegrade gerückt.

Das ist neu seit 2017:

  • für die Einstufung ist nicht mehr der Grad der Hilfebedürftigkeit, sondern der Grad der individuellen Selbständigkeit entscheidend
  • auch die geistige Verfassung wird berücksichtigt
  • auf die Zeitmessung wird verzichtet

Das System der Begutachtung nennt sich Begutachtungsassessment (NBA).

Die Begutachtung geschieht mit Hilfe einer Punktevergabe. Auf einer Skala von 0 bis 100 wird dann eine Einteilung in einen der 5 Pflegegrade vorgenommen.

Diese Lebensbereiche (Module) werden betrachtet und gewichtet:

Modul 1: Mobilität

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Modul 4: Selbstversorgung

Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Das Gesamtergebnis aus den 6 Modulen ergibt dann die Einstufung in einen der folgenden Pflegegrade:

PG 1 - geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Punkte: 12,5 - 27

PG 2 - erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Punkte: 27 - 67,5

PG 3 - schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Punkte: 67,5 - 70

PG 4 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Punkte: 70 - 90

PG 5 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Punkte: 90 - 100

Kontakt

Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle und ausführliche Beratung. 

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Stefanie Lohmer


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