Was ist ein Nachteilsausgleich?

Eine Schwangerschaft und die Zeit des Mutterschutzes können für Sie mit besonderen körperlichen und organisatorischen Belastungen verbunden sein. Dadurch können sich im Studienverlauf oder bei Prüfungen Nachteile ergeben, die nicht mit Ihrer fachlichen Leistungsfähigkeit zusammenhängen.

Ein Nachteilsausgleich dient dazu, solche studien- oder prüfungsbezogenen Nachteile gezielt auszugleichen. Zu diesem Zweck können Studien- und Prüfungsbedingungen an Ihre besondere Situation angepasst werden.

Grundsatz: keine Unter- oder Überkompensation

Ziel ist es, dass Sie Ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter fairen Bedingungen zeigen können – und zwar so, wie es ohne Schwangerschaft oder Stillzeit möglich wäre. Es geht also nicht nur darum, eine Prüfung „irgendwie zu schaffen“, sondern darum, die tatsächliche Leistung angemessen nachweisen zu können.

Gleichzeitig darf ein Nachteilsausgleich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Er soll Nachteile ausgleichen, aber keine zusätzlichen Vorteile verschaffen. Eine Besserstellung gegenüber anderen Studierenden ist daher ausgeschlossen.

Schwangere schaut auf Tablet
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Welche Anpassungen sind im Rahmen des Nachteilsausgleichs möglich?

Ein Nachteilsausgleich wird stets individuell und einzelfallbezogen geprüft und gewährt. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss als Prüfungsbehörde im Rahmen seines Ermessens.

Wichtig: Es werden nur die Rahmenbedingungen angepasst, nicht die fachlichen Anforderungen.

Mögliche Maßnahmen für Sie können zum Beispiel sein:

  • Verlängerung der Schreibzeit bei Klausuren, wenn Sie durch zusätzliche oder häufigere Pausen mehr Zeit benötigen
  • Zusätzliche Pausen während einer Prüfung (z. B. zum Stillen)
  • Verlängerung von Bearbeitungsfristen bei Haus- oder Abschlussarbeiten
  • Umwandlung der Prüfungsform (nicht in allen Fächern möglich)
  • Weitere individuell geeignete Maßnahmen

Wichtig: Sie haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme des Nachteilsausgleichs.

Verfahren und Antragstellung

Den Antrag auf Nachteilsausgleich müssen Sie selbst stellen.

Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren Namen
  • Ihre Anschrift
  • Ihre Matrikelnummer

      Bitte reichen Sie den Antrag so früh wie möglich vor dem jeweiligen Prüfungstermin ein, damit ausreichend Zeit für die Entscheidung und Umsetzung bleibt.

      Sie stellen den Antrag schriftlich bei der zuständigen Prüfungsbehörde bzw. dem Prüfungsausschuss.

      Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Schwangerschaft zuvor der Universität angezeigt haben (siehe Meldeprozess). Dem Antrag müssen Sie entsprechende Nachweise beifügen, zum Beispiel:

      • eine Kopie Ihres Mutterpasses
      • die Geburtsurkunde
      • ggf. ein ärztliches Attest

      Wichtig: Eine rückwirkende Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist nicht möglich.

      Frau schaut in einen Aktenordner
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      Gesetzliche  Grundlagen 

      Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Sie als Studentin. Damit sind Sie während Schwangerschaft und Stillzeit ausdrücklich in den gesetzlichen Schutz einbezogen.

      1. Mutterschutzgesetz (MuSchG)

      Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Mutterschutzgesetz sollen Nachteile, die Ihnen aufgrund von Schwangerschaft, Entbindung oder Stillzeit entstehen können, vermieden werden.

      Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen:

      • Geltungsbereich des Mutterschutzes:
        Dieser umfasst Ihre gesamte Schwangerschaft sowie die Stillzeit.
      • Mutterschutzfrist (Schutzfrist):
        Das sind die gesetzlichen Schutzzeiten rund um die Entbindung (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt).

      Ein Nachteilsausgleich ist für Sie nicht nur während der Mutterschutzfrist möglich, sondern während der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit – immer dann, wenn Ihnen Nachteile bei Prüfungen entstehen können.

      2. Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW)

      Das Hochschulgesetz NRW verpflichtet die Hochschulen, die Belange von Studierenden in besonderen Lebenssituationen zu berücksichtigen. Nach § 64 Abs. 2 HG NRW müssen Prüfungsordnungen entsprechende Regelungen vorsehen, die auch Studierende während Schwangerschaft und Mutterschutz einbeziehen.

      FAQs zum Nachteilsausgleich

      Während Ihrer Schwangerschaft und Stillzeit können Sie grundsätzlich an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen sofern keine Gefährdung für Sie oder Ihr Kind besteht.

      Während der Mutterschutzfrist (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) dürfen Sie nicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Prüfungen oder Praktika verpflichtet werden (§ 3 Abs. 3 MuSchG).

      Eine freiwillige Teilnahme ist auf Antrag möglich, wenn Sie ausdrücklich gegenüber der Prüfungsbehörde erklären, dass Sie auf diesen Schutz verzichten. Diese Erklärung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

      Ein Verzicht ist nicht möglich, wenn eine Gefährdung festgestellt wurde.

      Wenn Sie Ihre Schwangerschaft anzeigen und keine Verzichtserklärung abgeben, verlängern sich Ihre Bearbeitungsfristen für Prüfungsleistungen automatisch um die Dauer der Mutterschutzfrist – auch ohne gesonderten Antrag. Das gilt zum Beispiel für Haus- oder Abschlussarbeiten. Das neue Abgabedatum wird Ihnen von der Prüfungsbehörde mitgeteilt.

      Ein Verzicht auf die Schutzfrist schließt einen Antrag auf Nachteilsausgleich nicht aus.

      Bei allgemeinen Fragen zum Studium mit Kind oder zum Nachteilsausgleich können Sie sich an das Familienbüro wenden, familienbuero@uni-bonn.de. Darüber hinaus beraten die jeweiligen Ansprechpartner*innen in den Fakultäten zu diesem Thema.

      Bei Fragen zu einem Nachteilsausgleich aufgrund von Behinderung oder chronischer Erkrankung wenden Sie sich bitte an die Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Frau Marion Becker.

      Über den prüfungsrechtlichen Nachteilsausgleich entscheidet der Prüfungsausschuss als zuständige Prüfungsbehörde.

      Ihr Antrag auf Nachteilsausgleich wird selbstverständlich vertraulich behandelt.

      Sie erhalten einen Bescheid an die im Studierendensekretariat hinterlegte Adresse. Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, sind darin die individuell festgelegten Maßnahmen genau aufgeführt.

      Wichtig für Sie: Weder auf Ihrem Abschlusszeugnis noch auf anderen offiziellen Dokumenten wird der Nachteilsausgleich erwähnt.

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