Beurlaubung (= Auszeit mit Gründen)

Ein „Urlaubssemester“ (= passives Semester, in dem die Fachsemesterzahl nicht ansteigt) ist aus den unterschiedlichsten Gründen möglich und insb. bei längerer Erkrankung empfehlenswert, wenn deshalb keine Lehrveranstaltungen besucht werden können und die Erkrankung die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert.

Genauere Informationen hierzu sowie das Antragsformular finden Sie hier.

Sollten Sie BAföG o. ä. erhalten, wenden Sie sich bitte vor einer Beurlaubung an die Bewilligungsbehörde (z. B. BAföG-Amt) und erkundigen Sie sich nach eventuellen Sonderbedingungen.

Auch Studierende der Rechtswissenschaft (Staatsexamen) sollten sich aufgrund der Freiversuchsregelung vorher an die dortige Fachstudienberatung oder das Prüfungsamt wenden.

Der Antrag auf Beurlaubung sollte mit den erforderlichen Nachweisen grds. bis zum Ende der Rückmeldefrist bzw. nachträglich längstens bis zum 15. Mai für ein Sommersemester und bis zum 15. November für ein Wintersemester beim Studierendensekretariat eingereicht werden (persönlich oder schriftlich).

Eine Wissenschaftlerin und ein Wissenschaftler arbeiten hinter einer Glasfassade und mischen Chemikalien mit Großgeräten.
© Marion Becker
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Im Krankheitsfall haben Sie bei der Antragstellung zwei Optionen:

  1. Falls Sie das Semesterticket nicht benötigen, kreuzen Sie als Beurlaubungsgrund "Erkrankung mit studienverlängernder Auswirkung" an (= ermäßigter Sozialbeitrag).
  2. Möchten Sie aber das Semesterticket auch im Urlaubssemester nutzen, kreuzen Sie stattdessen "Sonstiger wichtiger Grund" an (= voller Sozialbeitrag).

In beiden Fällen reicht das ärztliche Attest als Nachweis aus.

Die Beurlaubung erfolgt i. d. R. für die Dauer eines Semesters, kann aber auch unmittelbar für bis zu drei Semester erfolgen, wenn die erforderlichen Nachweise bereits für alle Antragssemester vorgelegt werden können. Die Beurlaubung ist insgesamt auf zehn Semester begrenzt (einschl. Urlaubssemester, die an anderen deutschen Hochschulen gewährt wurden). Weitere Urlaubssemester sind bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung oder Behinderung möglich, wenn dies mit einer Bescheinigung der Behindertenbeauftragten der Universität Bonn befürwortet wird.

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