27. Januar 2021

Ausnahmeregelungen für Klausuren und Lehre in Präsenz Ausnahmeregelungen für Klausuren und Lehre in Präsenz

Land NRW aktualisiert Regelungen

Anfang Februar beginnt traditionell die erste Klausurenphase des Wintersemesters. Doch in diesem Jahr stellt die Pandemie die gewohnten Abläufe auf den Kopf. Während Präsenzprüfungen in Nicht-Corona-Zeiten den Standard darstellen, findet in diesem Semester fast alles im digitalen Raum statt. Unter gewissen Umständen kann es aber Ausnahmen geben.

Labortätigkeiten können unter Umständen als prüfungsvorbereitende Maßnahme in Präsenz durchgeführt werden.
Labortätigkeiten können unter Umständen als prüfungsvorbereitende Maßnahme in Präsenz durchgeführt werden. © (Symbolbild - Volker Lannert/ Universität Bonn)
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„Auch in diesem Wintersemester stehen wir vor der großen Herausforderung, die Mitglieder unserer Universität konsequent vor eine Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen und gleichzeitig den Studierenden ein Vorankommen im Studium zu ermöglichen“, erklärt Prof. Dr. Karin Holm-Müller, die Prorektorin für Studium und Lehre an der Universität Bonn. „Es ist daher sehr sinnvoll, dass es für gewisse Konstellationen Ausnahmeregelungen gibt, die es ermöglichen, unter strengen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen Formate in Präsenz durchzuführen. Andernfalls könnte Studierenden ein erheblicher Nachteil entstehen, wenn sich das Studium um ein bis zwei Semester verlängert.“

Lehrveranstaltungen, prüfungsvorbereitende Maßnahmen und Prüfungen, die digital durchgeführt werden können, sind auch trotz der Ausnahmeregelungen weiterhin digital durchzuführen. Eine Lehrveranstaltung in Präsenz ist nur zulässig, wenn sie nicht ohne schwere Nachteile für die Studierenden ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden kann. Das kann gegeben sein, wenn für die Durchführung der Veranstaltung besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige Rahmenbedingungen nötig sind (z. B. Labore, Arbeitsräume, Präparierkurse oder Behandlungskurse im medizinischen Bereich) und eine Verschiebung der Lehrveranstaltung zu einer Verlängerung der Studienzeit um ein Semester führen könnte.

Ausnahmeregelungen gelten auch für Prüfungen und prüfungsvorbereitende Maßnahmen. Sie dürfen nur dann in Präsenz durchgeführt werden, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung für den Prüfling unzumutbar ist. In Bezug auf die Verschiebbarkeit ist zu prüfen, ob die Prüfung oder die vorbereitende Maßnahme aufgrund organisatorischer Umstände, zum Beispiel der räumlichen und personellen Kapazitäten, vor Ort nicht mehr zeitnah oder im laufenden Semester nachgeholt werden kann. Außerdem ist beispielsweise zu prüfen, ob eine Labortätigkeit im Bereich einer prüfungsvorbereitenden Maßnahme nur mit dem Verlust bereits erzielter Ergebnisse unterbrochen werden könnte. Das alles muss durch die Lehrenden in schriftlichen Anträgen begründet werden.

„Die Pandemie wird uns weiterhin begleiten“, so Prof. Dr. Karin Holm-Müller. „Die Ausnahmeregelungen ermöglichen es aber, dass wir unzumutbare Härten für Studierende abwenden können und so der Studienverlauf so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.“

Die detaillierten Regelungen für Präsenzprüfungen und Präsenzlehre während der Zeit des Lockdowns (25.01.2021 – 14.02.2021) finden Sie in Rundschreiben 12/2020. Weitere Informationen finden Sie außerdem auf den Corona-Seiten der Universität.

Weitere Informationen:

Coronaschutzverordnung NRW

Allgemeinverfügung des MAGS

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