Neue Wege gehen

Exmatrikulation

Eine Exmatrikulation kann auf zwei Wegen erfolgen: auf Ihren eigenen Wunsch, dazu gehört auch die Rücknahme der Einschreibung, oder von Amts wegen. Die Wirkung der Exmatrikulation unterscheidet sich dabei nicht: Sie haben die Universität verlassen und verlieren den Studierendenstatus.

Exmatrikulation auf Antrag

Wenn Sie die Universität auf eigenen Wunsch verlassen möchten, stellen Sie den Antrag auf Exmatrikulation über den Studienservice.

Sie möchten zu einer anderen Hochschule wechseln?

In der Regel reicht es aus, wenn Sie die Exmatrikulation mit Wirkung zum Ende des laufenden Semesters beantragen. An der neuen Hochschule werden Sie normalerweise mit Wirkung zum nächsten Semester eingeschrieben. Das hat den Vorteil, dass Sie während des Hochschulwechsels durchgehend den Studierendenstatus behalten.

Sie haben Ihr Studium abgeschlossen und möchten die Universität Bonn verlassen?

Wenn Sie als Exmatrikulationsgrund den Abschluss Ihres Studiums ausgewiesen haben möchten, dann empfehlen wir Ihnen, die Exmatrikulation zu beantragen. Ansonsten werden Sie automatisch von Amts wegen exmatrikuliert.

Sie haben sich neu an der Universität Bonn eingeschrieben und möchten das wieder rückgängig machen?

Dafür wählen Sie den Grund "Rücknahme der Einschreibung vor Vorlesungsbeginn".

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© Andrea Piacquadio von Pexels

Fristen und Wirksamwerden 

  • Sie können sich jederzeit im laufenden Semester mit Wirkung zum Ende des Semesters oder mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren.
  • Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht möglich.
  • Die Rücknahme der Einschreibung kann nur bis Vorlesungsbeginn beantragt werden. Die Einschreibung wird dann annulliert. Ab Vorlesungsbeginn können Sie sich nur noch tagesaktuell exmatrikulieren.

Erstattung von Beiträgen und Guthaben

Ein bereits gezahlter Sozialbeitrag wird vollständig zurückerstattet, sofern der Antrag auf Exmatrikulation vor Beginn der Vorlesungszeit im Studienservice gestellt wird.

Nach Beginn der Vorlesungszeit entscheidet der AStA über die Erstattung des Semestertickets. Der restliche Anteil des Sozialbeitrags kann weder vom Studierendensekretariat noch vom AStA erstattet werden.

Bestehende Guthaben aus Vorsemestern werden in jedem Fall zurückerstattet.

ACHTUNG: Eine Rückerstattung ist nur an eine IBAN aus dem SEPA-Raum möglich.

Studienservice

Sie möchten die Exmatrikulation beantragen? Melden Sie sich mit Ihrer Uni-ID im Studienservice an und stellen Sie den Antrag online.


Exmatrikulation von Amts wegen

Die Exmatrikulation von Amts wegen erfolgt aus folgenden Gründen:

  • Der Sozialbeitrag ist nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder gar nicht eingegangen.
  • Es besteht eine Rückmeldesperre, zum Beispiel wegen fehlender Krankenkassenmeldung, befristeter Einschreibung oder auslaufender Prüfungsordnung.
  • Das Studium wurde erfolgreich abgeschlossen.
  • Das Studium wurde endgültig nicht bestanden.

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    © colourbox.com

    Wirksamwerden der Exmatrikulation

    Die Exmatrikulation von Amts wegen erfolgt immer zum Ende des Semesters.

    Erstattung von Beiträgen und Guthaben

    Eventuelle Guthaben werden vollständig zurückerstattet.

    ACHTUNG: Eine Rückerstattung ist nur an eine IBAN aus dem SEPA-Raum möglich.


    FAQ

    Haben Sie eine für die Fortsetzung des Studiengangs notwendige Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden und dürfen den Studiengang nicht mehr weiterstudieren, empfehlen wir Ihnen, sich mit der Zentralen Studienberatung in Verbindung zu setzen.

    Wenn Sie die Exmatrikulation beantragt haben, wird Ihnen die Exmatrikulationsbescheinigung im Studienservice zum Abruf zur Verfügung gestellt.

    Wurden Sie von Amts wegen exmatrikuliert, haben Sie lediglich den Exmatrikulationsbescheid erhalten. Dieser reicht nicht für die Einschreibung an einer anderen Hochschule aus. Die Exmatrikulationsbescheinigung können Sie dann bei uns per E-Mail beantragen.

    Sie haben noch nicht alle Prüfungsleistungen erbracht?

    Dann müssen Sie zwingend eingeschrieben bleiben und sollten die Exmatrikulation noch nicht beantragen.

    Sie haben alle Prüfungsleistungen erbracht – diese sind aber noch nicht bewertet?

    Für die reine Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Einschreibung nicht zwingend notwendig, Sie können daher die Exmatrikulation bereits beantragen. In Zweifelsfällen (zum Beispiel, wenn Sie nicht sicher sind, alle Prüfungsleistungen bestanden zu haben) wenden Sie sich vorab an die zuständige Prüfungsbehörde.

    Ihre Prüfungsleistungen wurden bereits mit bestanden bewertet aber das Abschlusszeugnis wurde noch nicht ausgestellt?

    In dem Fall können Sie die Exmatrikulation beantragen, für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses ist keine Einschreibung notwendig.


    Kontakt

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