Verantwortung und Integrität in der Forschung

Gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Bonn

Als Forschungsuniversität sieht sich die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn besonders der Forschung und forschungsgeleiteten Lehre verpflichtet. Gute wissenschaftliche Arbeit beruht auf dem Grundprinzip der Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen und setzt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einschlägigen Fachgebiets die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis voraus. Die Einhaltung und Vermittlung dieser Grundsätze durch alle ihre Mitglieder und Angehörigen sind Kernanliegen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. 

Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Die Rheinische Friedrich-Wilhelms Universität Bonn entwickelt hierzu verbindliche Grundsätze für Forschungsethik und für die entsprechende Beurteilung von Forschungsvorhaben. 

Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis 

Als Forschungsuniversität sieht sich die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn besonders der Forschung und forschungsgeleiteten Lehre verpflichtet. Gute wissenschaftliche Arbeit beruht auf dem Grundprinzip der Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen und setzt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einschlägigen Fachgebiets die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis voraus. Die Einhaltung und Vermittlung dieser Grundsätze durch alle ihre Mitglieder und Angehörigen sind Kernanliegen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Die Rheinische Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn entwickelt hierzu verbindliche Grundsätze für Forschungsethik und für die entsprechende Beurteilung von Forschungsvorhaben.

Die Fakultäten sind gehalten, in der curricularen Ausbildung die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis angemessen zu thematisieren und Studierende und Personen, die als wissenschaftlicher Nachwuchs unter ihrer Verantwortung arbeiten, über die in der Rheinischen FriedrichWilhelms-Universität Bonn geltenden Grundsätze zu unterrichten. Die Fakultäten garantieren, dass die Leitungen wissenschaftlicher Einrichtungen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Wissenschaftler*innen rechtliche und ethische Standards einhalten können.

Neben Maßnahmen zur Feststellung und Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens sollen geeignete Maßnahmen getroffen oder verstärkt werden, um wissenschaftliches Fehlverhalten nicht entstehen zu lassen. Der Universität als Stätte von Forschung, Lehre und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses kommt hierbei institutionelle Verantwortung zu.

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) unterstützt Hochschulen in diesem Bestreben. Dazu hat sie 2019 neue „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex) beschlossen, welche die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn für alle ihre Mitglieder als rechtsverbindlich anerkennt.

Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität stellt sich dem mit der Digitalisierung verbundenen Wandel und begegnet den durch die Durchdringung aller Disziplinen in der Wissenschaft durch informatische Methoden entstehenden Herausforderungen. Die Annahme der Herausforderung des digitalen Wandels beinhaltet die Nutzung und (Weiter-)Entwicklung semantischer Standards. Die Universität Bonn versteht sich als aktive Partnerin und Gestalterin im Wissenschaftssystem und strebt die Erarbeitung von Standards für das Forschungsdatenmanagement gemeinsam mit den Mitgliedern wissenschaftlicher Communities und Forschungseinrichtungen an.

§ 1 - Leitprinzipien

Wer an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn wissenschaftlich tätig ist, ist verpflichtet,

  1. phasenübergreifend lege artis zu arbeiten,
  2. zur Beantwortung von Forschungsfragen wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden anzuwenden,
  3. die zur Anwendung dieser Methoden ggf.spezifischen Kompetenzen nachzuweisen oder ggf. durch enge wissenschaftliche Kooperationen sicherzustellen,
  4. bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards zu legen,
  5. etwaige für das Forschungsvorhaben erforderliche Genehmigungen einzuholen,
  6. Resultate und die Schritte zu ihrer Erzielung sowie die angewandten Mechanismen der
    Qualitätssicherung zu dokumentieren und im Rahmen von Publikationen darzulegen sowie alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln,
  7. die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software kenntlich zu machen, die Nachnutzung zu belegen und die Originalquellen zu zitieren,
  8. strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge von wissenschaftlichen Partner*innen, Konkurrent*innen sowie Vorgänger*innen zu wahren und eigene und fremde Vorarbeiten vollständig und korrekt nachzuweisen,
  9. die Bestimmungen zum Umgang mit Primärdaten und generiertem Wissen einzuhalten,
  10. ethische Standards bei der Durchführung von Erhebungen und Experimenten einzuhalten und ethische Implikationen des konkreten Forschungsvorhabens zu beurteilen, sowie - soweit erforderlich - entsprechende Ethikvoten einzuholen,
  11. Forschungsfolgen abzuschätzen insbesondere im Bereich der sicherheitsrelevanten Forschung,
  12. wissenschaftlichem Fehlverhalten vorzubeugen und regelmäßig seinen Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis sowie zum Stand der Forschung zu aktualisieren,
  13. sowie die in dieser Ordnung beschriebenen Regeln zu beachten.

§ 2 - Verantwortung der Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitseinheiten und Akteure

(1) Das Rektorat der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn schafft die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten. Gemeinsam mit den Fakultäten und dem Bonner Zentrum für Lehrerbildung (BZL) ist es zuständig für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Unterstützung der Karriere aller Wissenschaftler*innen. Das Rektorat, die Leitung der Fakultäten sowie des BZL und der wissenschaftlichen Arbeitseinheiten garantieren die Voraussetzungen dafür, dass die Wissenschaftler*innen rechtliche und ethische Standards einhalten können. Zu den Rahmenbedingungen gehören:

  1. klare und schriftlich festgelegte Verfahren und Grundsätze für die Personalauswahl und die
    Personalentwicklung unter Berücksichtigung von Chancengleichheit und Vielfältigkeit und
    weitestmöglicher Vermeidung nicht wissentlicher Einflüsse („unconscious bias“),
  2. etablierte Betreuungsstrukturen und -konzepte für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  3. angemessene Karriereunterstützung für das wissenschaftliche und wissenschaftsakzessorische Personal,
  4. geeignete organisatorische Maßnahmen, die Machtmissbrauch und das Ausnutzen von
    Abhängigkeitsverhältnissen verhindern

(2) Wer gegenüber dem wissenschaftlichen Nachwuchs Leitungsverantwortung ausübt, hat sich
wissenschaftlich vorbildlich zu verhalten, trägt die Verantwortung dafür, dass die Aufgabe der
Qualitätssicherung tatsächlich wahrgenommen wird und gewährleistet eine individuelle Betreuung. Der wissenschaftliche Nachwuchs muss im Interesse seiner eigenen Zukunftsplanung auch selbst wachsam gegenüber möglichem Fehlverhalten in seinem Umfeld sein.

(3) Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten
Wissenschaftler*innen sowie des wissenschaftsakzessorischen Personals müssen zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar sein und bei Änderungen im Forschungsvorhaben ggf. angepasst werden.

(4) Wissenschaftler*innen, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die
Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien. Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu denen die Gutachter*innen beziehungsweise das Gremienmitglied Zugang erlangt, schließt die unberechtigte Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus. Wissenschaftler*innen zeigen etwaige Interessenskonflikte oder Befangenheiten, die in Bezug auf das begutachtete Forschungsvorhaben oder die Person beziehungsweise den Gegenstand der Beratung begründet sein könnten, unverzüglich bei der zuständigen Stelle an

(5) Wissenschaftler*innen berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleistungen voraus. Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität stellt hierzu die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen sicher, u.a. durch den (digitalen) Zugriff auf Fachliteratur und Fachperiodika über die Universitäts- und Landesbibliothek. Bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben werden Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden, zum Beispiel Verblindung von Versuchsreihen, soweit möglich angewandt. Wissenschaftler*innen prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt.

§ 3 - Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses

(1) Wer Doktorand*innen und Postdoktorand*innen sowie Habilitierende betreut, trägt Verantwortung dafür, dass die Betreuung angemessen erfolgt. Dies schließt auch die Karriereförderung mit ein. Näheres regeln die Fakultäten in ihren Promotions- und Habilitationsordnungen.

(2) Die Fakultäten führen ein Verzeichnis aller Doktorand*innen und aller Habilitand*innen.

§ 4 - Leistungs- und Bewertungskriterien

Die Bewertung der Leistungen von Wissenschaftler*innen erfolgt nach einem mehrdimensionalen Ansatz. Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterien für wissenschaftliche Arbeit stets Vorrang vor Quantität. Zudem können weitere Aspekte, wie Engagement in der Lehre, der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit oder dem Wissens- und Technologietransfer berücksichtigt werden. Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen.

§ 5 - Umgang mit Primärdaten, Software und Wissen: Zugang, Sicherung und Aufbewahrung

(1) In Forschungsvorhaben erhobene Daten und generiertes Wissen sind, wann immer möglich, (digital) auffindbar, (digital) zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar (findable, accessible, interoperable and reusable (FAIR)). Die Regeln für den Zugang sind transparent und nachvollziehbar zu beschreiben. Die generierten Daten und das generierte Wissen werden zeitnah unter Berücksichtigung disziplinärer Anforderungen bereitgestellt, um Anschlussforschungen und den Nachvollzug der Ergebnisse zu ermöglichen. Durch eine adäquate Beschreibung von verwendeten Materialien und Methoden wird die Replizierbarkeit der Forschungsergebnisse sichergestellt. Grundlage für die Ermöglichung einer Replikation ist dabei, die für das Verständnis der Forschung notwendigen Informationen über verwendete oder entstehende Forschungsdaten, die Methoden-, Auswertungs- und Analyseschritte sowie gegebenenfalls die Entstehung der Hypothese zu hinterlegen, die Nachvollziehbarkeit von Zitationen zu gewährleisten und, soweit möglich, Dritten den Zugang zu diesen Informationen zu gestatten. Die Etablierung von Standards bei Methoden, bei der Anwendung von Software, der Erhebung von Forschungsdaten sowie der Beschreibung von Forschungsergebnissen bildet dabei die wesentliche Voraussetzung für die Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen. Grundsätzlich werden auch solche Einzelergebnisse dokumentiert, die die Forschungshypothese nicht stützen. Eine Selektion von Ergebnissen hat in diesem Zusammenhang zu unterbleiben. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die Wissenschaftler*innen die Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. Wird die Dokumentation diesen Anforderungen nicht gerecht, werden die Einschränkungen und die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen.

(2) Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software muss – soweit möglich und zumutbar – persistent, zitierbar und dokumentiert sein; bei der Entwicklung von Forschungssoftware wird der Quellcode – soweit möglich und zumutbar - dokumentiert. Sofern selbst entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt wird, erfolgt dies im Rahmen von in der Regel entgeltpflichtigen Lizenzen. Das Nähere wird durch Lizenzvereinbarungen geregelt.

(3) Der Schutz personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung der EU sowie des Datenschutzgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung sowie gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten (Kooperationspartner*innen, Fördergeber*innen) sind zu beachten.

(4) Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sind auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Institution, in der sie entstanden sind, für zehn Jahre ab Herstellung des öffentlichen Zugangs aufzubewahren. Wann immer möglich, sollen Präparate, mit denen Primärdaten erzielt wurden, für denselben Zeitraum aufbewahrt werden. Sind an dem Vorgang der Datenerhebung mehrere Institutionen beteiligt, ist die Frage der Aufbewahrung sowie der Zugangs- und Nutzungsrechte vertraglich zu regeln. Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn stellt sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht.

§ 6 - Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Autorenschaft

(1) Autor*innen wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen. Sie stimmen der finalen Fassung des zu publizierenden Werkeszu. Autor*in kann nursein, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zum Inhalt einer wissenschaftlichen Veröffentlichung (Text-, Daten- oder Softwarepublikation) geleistet hat. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen und vom betroffenen Fachgebiet abhängig. Wissenschaftler*innen verständigen sich, wer Autor*in der Forschungsergebnisse werden soll. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autor*innen erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand
nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen des jeweiligen Fachgebiets. Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung der Zustimmung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.

(2) Wissenschaftliche Erkenntnisse können auf verschiedene Weisen, analog und digital, in wissenschaftlich anerkannten Medien veröffentlicht werden. Die unterschiedlichen Publikationsmöglichkeiten stehen gleichberechtigt nebeneinander. Zur Publikation negativer Resultate wird ermutigt. Autor*innen wirken auf die korrekte Zitierbarkeit ihrer Publikationen hin.

(3) Folgende Beiträge legitimieren allein keine Autorschaft an einer wissenschaftlichen Veröffentlichung:

  1. organisatorische Verantwortung für die Einwerbung von Fördermitteln,
  2. Bereitstellung von Standard-Untersuchungsmaterialien,
  3. Unterweisung von Mitarbeitern in Standard-Methoden,
  4. technische Mitwirkung bei der Datenerhebung,
  5. technische Unterstützung, z.B. Bereitstellung von Geräten, Versuchstieren, Überlassung von Datensätzen,
  6. Lesen des Manuskripts ohne substanzielle Mitgestaltung des Inhalts,
  7. Leitung einer Institution oder Organisationseinheit, in der die Publikation entstanden ist sowie
    Vorgesetztenfunktion.

(4) Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn ein*e Wissenschaftler*in in
wissenschaftserheblicher Weise an
− der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
− der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
− der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden
Schlussfolgerungen oder
− am Verfassen des Manuskripts
mitgewirkt hat. Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorenschaftzu rechtfertigen, kann eine Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Eine Ehrenautorenschaft ist nicht zulässig.

(5) Die Entscheidungsfreiheit der Wissenschaftler*innen, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen, bleibt unberührt (negative Publikationsfreiheit). Autor*innen wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Ein wesentliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung besteht darin, ob das Publikationsorgan selbst eigene Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis etabliert hat. Ein neues oder unbekanntes Publikationsorgan ist auf seine Seriosität hin zu überprüfen. Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird.

(6) Wissenschaftler*innen, die die Funktion von Herausgeber*innen übernehmen, prüfen sorgfältig, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe übernehmen.

§ 7 - Wissenschaftliches Fehlverhalten

(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt bei einer Person insbesondere vor, wenn diese in einem
wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. Falschangaben macht,
2. sich fremde wissenschaftliche Leistungen unberechtigt zu eigen macht oder
3. die Forschungstätigkeit anderer beeinträchtigt.
Als wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere:

1. Falschangaben
a) durch das Erfinden von Daten und/oder Forschungsergebnissen,
b) durch das Verfälschen von Daten und/oder Forschungsergebnissen, insbesondere
(i) durch Unterdrücken und/oder Beseitigen von im Forschungsprozess gewonnenen Daten
und/oder Ergebnissen, ohne dies offen zu legen,
(ii) durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung,
c) durch die inkongruente Darstellung von Bild/Graphik/Tabelle und dazugehöriger Aussage,
d) durch unrichtige Angaben in einem Förderantrag oderim Rahmen der Berichtspflicht (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen), soweit diese wissenschaftsbezogen sind,
e) durch die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft einer anderen Person ohne deren
Einverständnis,

2. unberechtigtes Zu-eigen-machen fremder wissenschaftlicher Leistungen durch:
a) die ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe
(„Plagiat“),
b) die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen („Ideendiebstahl“),
c) die unbefugte Weitergabe von Daten, Theorien und Erkenntnissen an Dritte,
d) die Anmaßung oder unbegründete Annahme einer Autoren- oder Mitautorenschaft, insbesondere, wenn kein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet wurde,
e) die Verfälschung des Inhalts,
f) die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht
veröffentlicht ist,

3. die Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer, insbesondere durch
a) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich des Beschädigens, Zerstörens oder Manipulierens von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die andere zu Forschungszwecken benötigen),
b) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung von Forschungsdaten oder Forschungsdokumenten,
c) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung der Dokumentation von Forschungsdaten.

(2) Wissenschaftliches Fehlverhalten besteht auch in einem Verhalten, aus dem sich eine Mitverantwortung für das Fehlverhalten anderer ergibt, insbesondere durch aktive Beteiligung (auch in Form von Beihilfe und Anstiftung), Mitautorenschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen oder grobe Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

(3) Wissenschaftliches Fehlverhalten im Rahmen einer Gutachtertätigkeit liegt vor, wenn die*der
Gutachter*in vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. unbefugt Daten, Theorien oder Erkenntnisse, von denen sie*er im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat, für eigene wissenschaftliche Zwecke verwertet,
2. im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit unbefugt unter Verletzung der Vertraulichkeit des
Begutachtungsverfahrens Anträge oder darin enthaltene Daten, Theorien oder Erkenntnisse an Dritte weitergibt,
3. im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit Tatsachen oder Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit begründen können, nicht offenlegt.

(4) Zur Beurteilung von wissenschaftlichem Fehlverhalten sollen im Übrigen die entsprechenden
Regelungen der Verfahrensordnung der DFG zum Umgang mit wissenschaftlichen Fehlverhalten in der jeweils geltenden Fassung herangezogen werden.

§ 8 - Verfolgung wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn geht jedem Verdacht auf wissenschaftliches
Fehlverhalten in der Universität nach, sofern dafür konkrete objektive Anhaltspunkte vorliegen. Sollte sich nach Aufklärung des Sachverhalts der Verdacht auf ein Fehlverhalten bestätigen, werden im Rahmen der zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem Einzelfall angemessene Maßnahmen ergriffen. Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt unter Beachtung der Vertraulichkeit nach rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen und des Grundgedankens der Unschuldsvermutung. Hinweisgebende wie Betroffene haben in jeder Phase des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 9 - Schutz von Hinweisgebenden

(1) Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn sowie die von ihr eingesetzten Organe zur
Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens tragen dafür Sorge, dass Personen, die einen spezifizierbaren Hinweis auf einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens geben, daraus keine beruflichen oder sonstigen Nachteile an der Universität erwachsen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht feststellen lässt, es sei denn, der Vorwurf erfolgte wider besseres Wissen.

(2) Der Hinweis auf wissenschaftliches Fehlverhalten muss im „guten Glauben“ erfolgen. Ein leichtfertiger Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, erst recht die Erhebung bewusst unrichtiger oder mutwilliger Vorwürfe, kann selbst eine Form wissenschaftlichen Fehlverhaltens darstellen.

§ 10 - Bestellung und Aufgaben der Ombudsperson

(1) Als Ansprechpartner*in für Mitglieder und Angehörige der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorzubringen haben, bestellt das Rektorat eine*n international erfahrene*n Wissenschaftler*in (Ombudsperson), die integer ist und über Leitungserfahrung verfügt. Zudem bestellt das Rektorat eine Vertretung der Ombudsperson, die bei möglicher Befangenheit oder Abwesenheit der Ombudsperson deren Aufgaben wahrnimmt. Die jeweilige Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine weitere Amtszeit ist möglich. Die Ombudspersonen erhalten vom Rektorat die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und werden öffentlich bekannt gemacht. Mitglieder des Senats, des Rektorats, Dekan*innen sowie Personen, die Leitungsfunktionen in universitären Einrichtungen innehaben, können nicht zur Ombudsperson oder zu deren Stellvertretung bestellt werden. Statt an die Ombudsperson der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn können sich Mitglieder und Angehörige auch an das überregional tätige Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden.

(2) Die Ombudsperson berät diejenigen, die sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, und prüft die Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheit und Bedeutung und im Hinblick auf Möglichkeiten der Ausräumung der Vorwürfe (Vorermittlungsverfahren). Zur Sachverhaltsaufklärung kann die Ombudsperson bereits Kontakt zur vom Vorwurf betroffenen Person aufnehmen; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann die Ombudsperson die Vorwürfe nicht ausräumen, beantragt sie die Eröffnung einer Ermittlung durch die Untersuchungskommission nach Maßgabe von § 12 und berichtet dem Rektorat und der Untersuchungskommission über ihre Erkenntnisse aus der Vorermittlung. Die Prüfung und Vorermittlung durch die Ombudsperson soll höchstens drei Monate in Anspruch nehmen.

§ 11 - Untersuchungskommission

Zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens setzt das Rektorat eine ständige
Untersuchungskommission ein. Zu Mitgliedern beruft das Rektorat jeweils für die Dauer von drei Jahren drei Professor*innen, die hauptberuflich Mitglieder der Universität sein müssen und verschiedenen Fakultäten angehören. Den Vorsitz führt ein*e Professor*in der Jurisprudenz, die*der die Qualifikation zum Richteramt besitzt. Die Untersuchungskommission kann die Ombudsperson sowie weitere Personen, die im Umgang mit solchen Fällen besonders erfahren sind, mit beratender Stimme hinzuziehen.

§ 12 - Untersuchungsverfahren in der Kommission

(1) Die Untersuchungskommission wird auf Antrag der Ombudsperson oder eines ihrer Mitglieder tätig. Die*Der Vorsitzende der Kommission informiert hierüber das Rektorat. Vor Aufnahme des
Untersuchungsverfahrens ist eine mögliche Befangenheit der Kommissionsmitglieder zu prüfen. Befangene Kommissionsmitglieder werden durch vom Rektorat benannte Vertreter*innen ersetzt.

(2) Die Untersuchungskommission tagt nichtöffentlich. Bis zum Nachweis eines schuldhaften
Fehlverhaltens behandelt die Untersuchungskommission die Angaben über die Beteiligten des Verfahrens sowie die von ihr gewonnenen Erkenntnisse streng vertraulich. Bis zur formellen Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens dürfen der von einem solchen Vorwurf betroffenen Person keinerlei berufliche oder sonstige Nachteile erwachsen.

(3) Die Untersuchungskommission ist berechtigt, alle der Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Schritte zu unternehmen. Hierzu kann sie die erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einholen und im Einzelfall auch Fachgutachter*innen aus dem betreffenden Wissenschaftsbereich hinzuziehen.

(4) Der*Dem Betroffenen sind die belastenden Tatsachen und ggf. Beweismittel zur Kenntnis zu geben. Sowohl der*dem Betroffenen als auch der*dem Hinweisgebenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur mündlichen Äußerung zu geben. Die Untersuchungskommission hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Stellungnahmen und mündlichen Äußerungen nach Maßgabe von Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine wissenschaftliches Fehlverhalten erwiesen ist oder nicht. In der Entscheidung der Untersuchungskommission sind die Gründe anzugeben, die für die Entscheidung leitend gewesen sind.

(5) Ist die Identität der*des Hinweisgebenden der*dem Betroffenen nicht bekannt, so ist ihr*ihm diese offenzulegen, wenn diese Information für die sachgerechte Verteidigung der*des Betroffenen notwendig erscheint; dies gilt insbesondere, wenn der Glaubwürdigkeit der*des Hinweisgebenden für die Feststellung des Fehlverhaltens wesentliche Bedeutung zukommt. Vor der Offenlegung der Identität der*des Hinweisgebenden ist diese*dieser über die geplante Offenlegung zu informieren. Anonymen Hinweisen geht die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn nur nach, soweit belastbare, hinreichend konkrete und überprüfbare Tatsachen vorgetragen werden.

(6) Stellt die Untersuchungskommission fest, dass ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, so berät sie auch über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens, insbesondere über mögliche Folgen. Hier kommt neben der Veranlassung von arbeits- oder dienstrechtlichen Sanktionen auch die Einleitung akademischer, zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Konsequenzen in Betracht. Kann die Untersuchungskommission kein wissenschaftliches Fehlverhalten feststellen, wird das Verfahren eingestellt.

(7) Die*Der Vorsitzende der Untersuchungskommission berichtet dem Rektorat schriftlich über die
Ergebnisse der Kommissionsarbeit und soll innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des
Untersuchungsverfahrens eine Beschlussempfehlung vorlegen. Die Beschlussfassung soll im Falle eines festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens einen Vorschlag für das weitere Vorgehen des Rektorats enthalten.

§ 13 - Verfahren im Rektorat

(1) Das Rektorat entscheidet auf der Grundlage von Bericht und Empfehlung der Untersuchungskommission innerhalb von drei Monaten darüber, ob das Verfahren wegen nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens einzustellen oder ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten hinreichend erwiesen ist. Im letzteren Fall entscheidet das Rektorat auch über die Folgen.

(2) Bei Fragen der Führung akademischer Grade leitet das Rektorat Bericht und Empfehlung der
Untersuchungskommission unverzüglich an das für Verleihung und Entzug des Grades zuständige Gremium der betroffenen Fakultät weiter. Das zuständige Gremium entscheidet über den Entzug des Titels. Die Mitglieder der Untersuchungskommission sowie die Mitglieder der nationalen Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ können als beratende Mitgliederzu Sitzungen deszuständigen Gremiums hinzugezogen werden.

(3) Die*Der Betroffene sowie die*der Hinweisgebende sind über die Entscheidung des Rektorats zu
informieren. Dabei sind auch die wesentlichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, mitzuteilen. Das Rektorat kann die Entscheidung in geeigneter Weise bekanntgeben. Das Ergebnis wird nach Abschluss der Ermittlungen den betroffenen Wissenschaftsorganisationen und gegebenenfalls Dritten, die ein begründetes Interesse an der Entscheidung haben, mitgeteilt.

(4) Das gesamte Untersuchungsverfahren, einschließlich der Entscheidung des Rektorats, soll nicht mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen.

§ 14 - Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten

(1) Soweit nicht bereits in dieser Ordnung umgesetzt, finden die Leitlinien zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis der DFG vom September 2019 (Kodex) entsprechende Anwendung. Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn stellt die notwendigen Rahmenbedingungen zur vollständigen Umsetzung des Kodex sicher.

(2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn – Verkündungsblatt – in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinien des Rektorats zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Rheinischen Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn vom 1. September 2014 (Amtl. Bek. der Universität Bonn, 44. Jg., Nr. 26 vom 3. September 2014), die außer Kraft treten.

R. Hüttemann
Der Vorsitzende des Senats
der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Universitätsprofessor Dr. Rainer Hüttemann

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 4. Februar 2021.

Bonn, den 12. Februar 2021
M. Hoch
Der Rektor
der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Universitätsprofessor Dr. Dr. h.c. Michael Hoch

Ombudsman für Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Der Ombudsman ist die erste Kontaktperson in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Er stellt sicher, dass die Grundsätze für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in der Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Universität Bonn eingehalten werden.

Ombudsman für Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Prof. Dr. Klaus F. Gärditz
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Institut für Öffentliches Recht
Adenauerallee 24-42
53113 Bonn, Germany
Tel.: +49 (0) 228 73-9176
E-Mail: gaerditz@jura.uni-bonn.de

Stellvertreter des Ombudsmans ist Prof. Dr. Rainer Banse

Untersuchungskommission für wissenschaftliches Fehlverhalten

Die Untersuchungskommission für wissenschaftliches Fehlverhalten bildet ein vom Rektorat eingesetztes interdisziplinäres Gremium, das auf Initiative des Ombudsmanns für Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens zusammentritt. Die Kommission prüft konkrete Verdachtsfälle und erarbeitet Vorschläge für Konsequenzen, falls sich ein Verdacht bestätigt.

Mitglieder der Untersuchungskommission zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens:

Ombudsstelle für den wissenschaftlichen Nachwuchs

Die Ombudsstelle für den wissenschaftlichen Nachwuchs kann bei der Suche nach Lösungsmöglichkeiten bei Herausforderungen im Betreuungsverhältnis helfen. Als unabhängige Beratungs-, Vermittlungs- und Schlichtungsstelle ist die Ombudsstelle bei Problemen und Konflikten ein professioneller Anlaufpunkt für Promovierende, Postdoktorand*innen und Betreuer*innen.  


Eine Wissenschaftlerin und ein Wissenschaftler arbeiten hinter einer Glasfassade und mischen Chemikalien mit Großgeräten.
© Volker Lannert/Uni Bonn

Verantwortung in der Wissenschaft

Vor dem Hintergrund der sogenannten „Dual-Use-Problematik”, d.h. die Gefahr, dass wichtige und nützliche Forschungsergebnisse zu schädlichen Zwecken missbraucht werden können, hat das Rektorat der Universität Bonn die Einrichtung einer „Kommission zur Beratung sicherheitsrelevanter Forschung mit erheblichem Gefährdungspotential“ beschlossen.

Deren satzungsgemäße Aufgabe ist es, die Mitglieder, Gremien und Einrichtungen der Universität durch Beratung sowie Beurteilung von Risiken und ethischen Aspekten in Fragen sicherheitsrelevanter Forschung zu unterstützen. Sie wird auf Antrag der betreffenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder auch auf Hinweise von dritter Seite hin tätig.

Folgende Professor*innen sind Mitglieder der Kommission:

  • Prof. Dr. Mariacarla Gadebusch Bondio, Institute for Medical Humanities
  • Prof. Dr. Arne Lützen, Kekulé-Institut für Organische Chemie und Biochemie 
  • Prof. Dr. Dirk Lanzerath, Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften
  • Prof. Dr. Jochen Sautermeister, Moraltheologisches Seminar
  • Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Informations- und Datenrecht (Vorsitzende der Kommission)

Antiplagiatssoftware

Anschaffung von Antiplagiatssoftware: Nach Anhörung von Expertenmeinungen, der Auswertung aktueller Studien sowie auf der Basis von Erfahrungen Bonner Universitätsangehöriger hat das Rektorat entschieden, von einer universitätsweiten Lösung abzusehen. Die Anschaffung und der Einsatz von Antiplagiatssoftware bleiben im Verantwortungsbereich der Fakultäten bzw. ihrer Institute/Fachgruppen.

Empfehlungen zur Antiplagiatssoftware: Gleichzeitig hat das Rektorat Empfehlungen verabschiedet, die über die Stärken und Einschränkungen von Antiplagiatssoftware informieren, Vorschläge zum Einsatz auf Institutsebene unterbreiten und eine Abschätzung der mit der Anschaffung verbundenen Kosten ermöglichen. 

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© colourbox


Externe Ansprechpersonen

Hier finden Sie eine Übersicht externe Personen, die Sie im Falle des Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten kontaktieren können.


Kontakt

Avatar Drews

Dr. Eva Drews

Stabsstelle für strategische Entwicklung und Qualitätssicherung
Avatar Heuer

Dr. Ines Heuer

Stabsstelle für strategische Entwicklung und Qualitätssicherung

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Forschungsdaten

Beratung und Support für Ihr professionelles Forschungsdatenmanagement

Genetische Ressourcen

Information zum Umgang mit genetischen Ressourcen in Ihrem Projekt.

Forschungsethik

Informationen über die Relevanz ethischer Aspekte in Ihren Forschungsprojekten.

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