Beurlaubung

Ein Urlaubssemester ist eine offizielle Unterbrechung des Studiums. Sie benötigen einen triftigen Grund, um ein Urlaubssemester zu beantragen. Die Antragsstellung erfolgt online im Studienservice.

Gründe für eine Beurlaubung

Studienförderlicher Auslandsaufenthalt

Hierfür kann eine Beurlaubung beantragt werden:

  • Studium an einer ausländischen Hochschule
  • Studium an einer ausländischen Sprachschule
  • Studienförderlicher Auslandsaufenthalt

Folgende Nachweise sind erforderlich:

Bundesfreiwilligendienst

Für einen Bundesfreiwilligendienst in einem der folgenden Bereiche kann eine Beurlaubung beantragt werden:

  • Sozialer Bereich
  • Kultureller oder sportlicher Bereich
  • Ökologischer Bereich
  • Integrationsarbeit

Folgende Nachweise sind erforderlich:

  • Dienstbescheinigung oder
  • Dienstvertrag  

Krankheit

Hierfür kann eine Beurlaubung beantragt werden:

  • Der Besuch von Lehrveranstaltungen und Erbringung der erwarteten Studienleistungen ist Ihnen krankheitsbedingt nicht möglich.

Folgender Nachweis ist erforderlich:

  • Ärztliches Attest, in dem die Beurlaubung empfohlen wird

Studienförderliche praktische Tätigkeit

Hierfür kann eine Beurlaubung beantragt werden:

  • Praktikum, das dem Studienziel dient
  • Praktikum, das für das Studium laut Studienordnung vorgeschrieben ist

Folgende Nachweise sind erforderlich:

Betreuung minderjähriger Kinder

Folgender Nachweis ist erforderlich:

  • Geburtsurkunde

Schwangerschaft

Folgende Nachweise sind erforderlich:

  • Auszug aus dem Mutterpass, aus dem der Geburtstermin hervorgeht oder
  • Ärztliches Attest

Pflege/Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen

Hierfür kann eine Beurlaubung beantragt werden:

  • Pflege und Versorgung der/des pflege- und versorgungsbedürftigen Ehepartner*in, der/des eingetragenen Lebenspartner*in oder einer/eines Verwandten in gerader Linie oder ersten Grades Verschwägerten.

Folgende Nachweise sind erforderlich:

  • Schriftliche Begründung und Pflegeeinstufungsbescheid des/der zu pflegenden oder versorgenden Angehörigen oder
  • Ärztliches Attest

Sonstiger wichtiger Grund

Für sonstige wichtige Sachverhalte kann eine Beurlaubung beantragt werden, wie zum Beispiel:

  • Spitzensportler aus sportlichen Gründen, insbesondere für die Vorbereitung auf wichtige Meisterschaften
  • Tätigkeit in Organen der Universität, Tätigkeit als Vorsitzende*r, Stellvertreter*in oder Kassenwart*in einer Fachschaft
  • Warten auf das Prüfungsergebnis des Abschlussexamens, wenn im Vorsemester bereits alle Prüfungsleistungen erbracht wurden
  • Wirtschaftliche Notlage bei ordnungsgemäßem Studium und positiver Prognose für den Studienabschluss

Folgende dem Beurlaubungsgrund entsprechende Nachweise sind erforderlich, wie zum Beispiel:


Wichtige Informationen

Die Beurlaubung ist bis zum Ende der Rückmeldefrist zu beantragen:

  • 28./29. Februar für ein Sommersemester
  • 31. August für ein Wintersemester

Ausnahmen sind dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Beurlaubung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Eine nachträgliche Beurlaubung kann längstens bis zum 15. Mai für ein Sommersemester und bis zum 15. November für ein Wintersemester beantragt werden. Auch eine Änderung des Beurlaubungsgrundes ist nur in diesen Fristen zulässig. Voraussetzung ist, dass die Rückmeldung innerhalb der Rückmeldefrist erfolgt ist.

Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für ein Semester. Maximal können Sie aber drei Urlaubssemester gleichzeitig beantragen, wenn die erforderlichen Nachweise bereits vorliegen.

Insgesamt können bis zu zehn Urlaubssemester gewährt werden. Darin enthalten sind auch vorherige Urlaubssemester an anderen deutschen Hochschulen. Im Krankheitsfall kann ausnahmsweise auch eine Beurlaubung für weitere Semester gewährt werden, wenn dies mit einer Bescheinigung der Behindertenbeauftragten der Universität Bonn befürwortet wird.

Gemäß § 15 Abs. 6 Einschreibungsordnung ist eine Beurlaubung im ersten Semester eines Studiengangs grundsätzlich nicht möglich.

Ausnahmsweise kann im ersten Fachsemester eines Masterstudiengangs beurlaubt werden, sofern Sie eine Beurlaubung wegen der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in grader Linie Verwandten, eines in der Seitenlinie Verwandten zweiten Grades oder im ersten Grad Verschwägerten beantragen möchten. Der Grund dafür ist, dass bei diesem Beurlaubungsgrund Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden dürfen.

Bei einer Beurlaubung wegen

  • eines studienförderlichen Auslandsaufenthaltes,
  • der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes oder
  • einer Erkrankung mit studienverlängernder Auswirkung

wird nur ein ermäßigter Beitrag fällig.

Bei allen übrigen Beurlaubungsgründen ist der vollständige Sozialbeitrag zu entrichten.

Wenn Sie aus einem Grund beurlaubt sind, bei dem der vollständige Sozialbeitrag zu entrichten ist, erhalten Sie das Deutschlandsemesterticket.

Wenn Sie die Beurlaubung aufgrund eines Auslandsaufenthaltes, eines Bundesfreiwilligendienstes oder aufgrund einer Krankheit beantragen, wird nur ein ermäßigter Beitrag fällig und die Nutzung des Deutschlandsemestertickets ist nicht möglich. Sollten Sie die Nutzung des Deutschlandsemestertickets wünschen, so kann die Beurlaubung alternativ aus einem sonstigen wichtigen Grund erfolgen. In diesem Fall ist der volle Sozialbeitrag zu entrichten.

Bitte wählen Sie bei der Antragsstellung „Sonstiger wichtiger Grund“ und laden Sie die Nachweise für den tatsächlichen Beurlaubungsgrund hoch.


Auswirkungen einer Beurlaubung auf das Studium

  • Urlaubssemester sind passive Semester, in denen die Fachsemesterzahl nicht ansteigt.
  • Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Leistungsnachweise, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Das gilt nicht für:
      • die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen, Leistungsnachweise und für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemester selbst sind, für das beurlaubt worden ist.
      • Beurlaubungen aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegattens, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in grader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten.
  • Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten in der Selbstverwaltung. Das heißt, dass beurlaubte Studierende während dieser Zeit an der Universität Bonn nicht wählen und auch nicht gewählt werden dürfen.
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Studienservice

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