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Schulen
Neben der Unterrichtung der Kinder des Königs und des Adels durch
private Lehrer sind seit dem 8. Jh. Schulen an den bedeutenden Klöstern bezeugt und zwar
Frauen- wie Männerklöstern (Beispiele Chelles und Tours in der Zeit Karls d. Gr.).
Die Zöglinge, die vorwiegend (aber nicht ausschließlich) aus freien und adligen
Familien stammten, lebten wohl internatsmäßig zusammen, soweit sie nicht aus dem engeren
räumlichen Umfeld kamen. Ein festes Einschulungsalter gab es ebenso wenig wie eine
Schulpflicht, doch sprechen Indizien (Vita Ansgars) für eine Einschulung um das
6. Lebensjahr. Die wenigen Söhne aus Familien abhängiger Bauern verdankten ihre
Schulausbildung entweder adliger/königlicher Vermittlung (Beispiel: der spätere
Erzbischof Ebo von Reims) oder ihrer Begabung, die dem Ortspfarrer aufgefallen war
(Belege im Güterverzeichnis von St. Victor/Marseille). In den Klosterschulen lernten
die Kinder lateinisch lesen und schreiben und wurden danach in lateinischer Grammatik
und Stilbildung unterrichtet. Geschult wurde an Textbeispielen aus antiken römischen
Autoren, die auswendig gelernt wurden. Aus der Spätantike (Boethius) stammte die
Einteilung der Grundausbildung, des Trivium, in Grammatik, Rhetorik und Dialektik.
Erst danach fand auch die Einführung in die Rechenfähigkeit ihren Platz: Quadrivium
mit Arithmetik, Geometrie, Musik (Tonlängen, -folgen, -reihungen), Astronomie (Beobachtung
von Himmelskörpern und der Regelhaftigkeit ihrer Bewegungen auf der Grundlage der
Überzeugung, dass sie sich um die Erde als Scheibe bewegten, Grundlagen der Zeitrechnung).
Da Bücher selten und teuer waren (s. "Codex" in diesem Glossar), wurden sie in den
Schreibschulen der Klöster (Skriptorien) abgeschrieben und somit vervielfältigt. Die
Autoren der römischen Antike wurden uns durch die Arbeit dieser Schreibschulen tradiert.
Neben den Klosterschulen gewannen die durch die Bischöfe und Klerikergemeinschaften
der Bischofsstädte geförderten Schulen, die "Domschulen", seit der 2. Hälfte des 10. Jh.
an Bedeutung. Überregionale Reputation hatten die Domschulen von Reims und Lüttich,
im 11. Jh. dann auch Köln, Worms, Speyer, Bamberg, Hildesheim; Laon, Chartres, Paris.
Neben den Schulen in kirchlicher Trägerschaft entstanden seit dem 12./13. Jh. auch
städtische Schulen, die nun auch in den schriftfähig gewordenen Volkssprachen
und in praktischen Rechenfähigkeiten unterrichteten. Mit und in ihnen verbreiterte
sich die soziale Herkunft der Schüler/innen.
Schwurgemeinschaft
Der Eid (s. dort) als stärkstes Rechtsmittel wurde auch eingesestzt,
um Bündnisse jeder Art und jeden Umfangs auf Dauer zu schließen und zu festigen.
Schon aus dem frühen MA kennen wir sowohl die beschworene Freundschaft ("amicitia")
zwischen zwei Personen (Schwurfreundschaft) zum gemeinsamen politischen und militärischen
Handeln, als auch den Schwurverband mehrerer Personen zur Abwendung von Gefahren
und zu gegenseitiger Hilfe. Dies konnte sowohl im Alltag als auch bei Reisenden,
z. B. Kaufleuten, von Nutzen sein. Das Wort "Gilde" für solche beschworenen
Einungen ist bereits im 9. Jh. belegt. Der lateinische Begriff "coniuratio"
veranschaulicht die doppelte Bedeutung solcher Schwurgemeinschaften; denn er hat
einmal die Bedeutung "Zusammen-schwören" (Schwureinung), als auch "Verschwörung".
In der Tat konnten sich solche Schwureinungen auch gegen mächtige Personen richten
und wurden deswegen im Frankenreich verboten. Offenbar ohne Erfolg - denn das alte
Rechtsmittel erhielt sich. "Coniurationes" sind in Städten Norditaliens im 11. Jh. als
Zusammenschlüsse von Einwohnergruppen zur Erreichung politischer und kirchlicher
Ziele bezeugt; sie sind das Rechtsmittel, mit dem die entstehenden Stadtbürgerschaften
die Herrschaft der Stadtherrn, meist Bischöfe, einzugrenzen beginnen. Nördlich der
Alpen wird diese Entwicklung im 12. Jh. Platz greifen. In Italien wird das "iuramentum",
der gemeinsame Schwur, im 12. Jh. auch das Rechtsmittel zur Begründung von Bündnissen
zwischen Städten. Auch damit ist Norditalien Vorreiter für die Gebiete nördlich der
Alpen. In Deutschland sind die ersten beschworenen Städtebündnisse aus dem 13. Jh.
bekannt. Die Besonderheit der Schweizer Eidgenossenschaft (=Schwurgemeinschaft), die
Ende des 13. Jh. entsteht, ist, dass sich in ihr erstmalig Landgemeinden und Städte
verbinden. Aber auch die Ritterbünde des späten MA sind Schwureinungen.
Stadtrecht
Die Entstehungsgeschichte der Städte Europas ist unterschiedlich.
Viele Städte Süd- und Westeuropas, sowie auf dem Balkan gehen auf römische "coloniae",
"castra" oder "municipia" zurück, die ihrerseits teilweise auf älteren Siedlungseinheiten
errichtet wurden. Jenseits der Grenzen des Römischen Reiches entstanden städtische
Siedlungen an Handelsschwerpunkten (z. B. Furten), Herrschaftssitzen (Pfalz- und
Burgenstädte), als Häfen. Am ehesten kann man Städte von ihrer Funktion her definieren.
Ihre Bevölkerung lebt nicht nur (aber auch) von eigenem Anbau, sondern von (spezialisiertem)
Handwerk und der Zulieferung und Versorgung inner- wie außerstädtischer Bewohner,
also vom Nah- wie Fernhandel. Die besondere wirtschaftliche Tätigkeit der Stadtbewohner
hatte zur Folge, dass sie auch viele Dienstleistungen benötigten: Fuhrleute, Handlanger
zum Be- und Entladen, Hilfskräfte in Haus und Kontor, Personen, die Ein- und Ausfuhr
sowie den Handel auf dem Markt kontrollierten und sicherten, und solche, die bei
Streitigkeiten tätig wurden. Die Sicherung der Handelstätigkeit bedingte Sicherungsanlagen
der Stadt, Zäune, Wälle, Gräben, Mauern, Tore und Türme zur Verteidigung. Der Sicherheit
diente auch die für Städte typische engere Siedlungsweise. Gerichtsbarkeit
und Verteidigung mussten organisiert werden. Aus diesen praktischen Notwendigkeiten
entstanden die Stadtrechte. Da jeder besiedelte Raum im MA einem Grundherrn unterstand,
hatten auch die meisten Städte ursprünglich einen Herrn; dieser verlieh das
Stadtrecht, das aber stets lange praktizierte Gewohnheiten festhielt. Königsstädte
bzw. in Deutschland Reichsstädte waren solche, deren Stadtrechte auf königlicher
Verleihung beruhten; in ihnen behielt sich der König (zumindest noch im 12. Jh.)
gewisse Rechte vor (z.B. Gastung, d. h. Unterbringung und Verpflegungsleistungen, Anteil an
den Einkünften aus der Gerichtsbarkeit). Daneben gab es Bischofsstädte und Fürstenstädte.
Das Interesse der Einwohnerschaft zielte auf eine Lösung aus grundherrlicher Abhängigkeit,
zumal die Städte Zuzug aus unterschiedlichen Grundherrschaften erfuhren. Erstrebt wurde
die Freiheit der Einwohner nach einer festgelegten Aufenthaltsdauer (und damit auch
wirtschaftlicher Tätigkeit in der Stadt): das Prinzip wurde "Stadtluft macht frei".
Tatsächlich beruhte der Erfolg einer Stadtentwicklung auf den wirtschaftlichen
Initiativen der (reicheren) Einwohner, die sich zur Regelung der lokalen Angelegenheiten
als Verband zusammenschlossen. In den Städten Norditaliens ist dieser genossenschaftliche
Zusammenschluss der politisch handlungsfähigen und handlungsberechtigten Bürger ("cives")
in Form der Schwurgemeinschaft (s. dort),"coniuratio", seit dem Ende des 11. Jh. bezeugt, in (Nord)-
Frankreich und Deutschland seit dem 12. Jh. Der "Bürgerverband" war bestrebt, alle
herrschaftlichen Ansprüche, vor allem der lokalen Herrn (z. B. der Bischöfe) zurückzudrängen.
Die Folge konnten gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den "Herren" und den
Stadtbürgerschaften sein, in denen die Kaufleute von Anfang an das stärkste Gewicht
hatten. Die Versuche der Staufer von Friedrich I. Barbarossa über Heinrich VI. bis zu
Friedrich II., königliche Herrschaftsrechte (und das hieß hier vor allem Teilhabe an
den Einkünften) gegenüber den Städten Norditaliens durchzusetzen, führten zu langen,
letztlich für die Staufer verlorenen Kriegen. Mittelalterliche Stadtrechte sind so
vielfältig und unterschiedlich wie die Lebensumstände ihrer Einwohner. In ihren Inhalten
konnten Gerichtsbarkeit, wirtschaftsrechtliche und strafrechtliche Fragen ebenso
geregelt werden wie Stadtregiment, Verteidigung und Abgaben. Ähnlichkeiten ihrer
Bestimmungen sind Folge ähnlicher Rechtsgewohnheiten oder der Verbreitung durch
Kaufleutefamilien. Im SpätMA gewannen vor allem die Stadtrechte von Magdeburg, Lübeck
und Freiburg/Sachsen Vorbildcharakter für die Städte Mittel-Ost-Europas, Magdeburger
Recht für die Binnenstädte, Lübisches Recht für die Ostseestädte, Freiburger Recht
für die Bergwerksstädte.
Universitäten
"universitas" ist uns als Bezeichnung von unterschiedlichen Arten
rechtlicher Korporationen seit dem 12. Jh. überliefert; die Quellen nennen z. B.
"universitates civium" (= als Rechtsgemeinschaften handelnde Stadtbürgerschaften)
oder eine "universitas pistorum" (=Zunft der Bäcker einer Stadt). Auch die Mitglieder
der seit dem 12. Jh. entstehenden mittelalterlichen Universitäten verstehen sich
als rechtliche Korporation, entweder (Bologna) Lernende (Scholaren) und Lehrende
(Magister) gemeinsam oder beide Gruppen für sich (Paris). Charakteristisch ist in
der Tat die rechtliche Sonderstellung der entstehenden Universitäten, die interne
Rechtsfragen (Organisation der Lehre und Prüfungen aber auch tätliche Auseinandersetzungen
zwischen ihren Angehörigen und Fragen des Schuldenrechts) durch von ihnen selbst
bestellte Personen oder Organe zu regeln versuchten. Für all diese Fragen konnte das
Recht des Herkunftsgebietes der Universitätsmitglieder, die aus den verschiedensten
Regionen kamen, keine Rolle mehr spielen, und da viele von ihnen auch nicht mehr
unbedingt Geistliche waren auch nicht mehr die Gerichtsbarkeit des Ortsbischofs.
Dieser in den Anfängen rechtlich undefinierte Raum bedurfte nach den damaligen
Vorstellungen einer ausdrücklichen rechtlichen Privilegierung durch die oberste
kaiserliche oder königliche Gewalt oder durch den Papst - am besten beides. Neben
dem rechtlichen Aspekt - universitas/Korporation - stand von Anfang an der inhaltliche
der Wissenschaften und Lehre - studium universale - im Vordergrund; d. h. dass diese
"Hohen Schulen" einen spezialisierteren Inhalt und ein breiteres Fächerspektrum anboten
als die Kloster- und Domschulen, die bis dahin die Spitzenreiter in der Ausbildung waren.
Ein weiterer Unterschied gegenüber den älteren Bildungseinrichtungen kam hinzu: diese
hatten zukünftige Geistliche ausbilden wollen. Für die "Hohen Schulen" war dies dagegen
ein Ziel neben anderen. In Bologna spielte z. B. die Rechtswissenschaft eine zentrale
Rolle (Kenntnis und Interpretation des römischen Rechts des Kaisers Justinian und
seiner mittelalterlichen Fortentwicklungen), in Salerno die Medizin. Die sieben
"artes liberales" des Trivium und Quadrivium (s. Schulen) blieben Grundlage auch der
Universitätsausbildung, aber von einem "studium generale" erwartete man, dass es
über die "Artistenfakultät" hinaus mindesten in einer Fachrichtung weitergehende
Studien anbot. Die frühesten Universitäten, zugleich auch wie erwähnt die beiden
rechtlichen Grund- und Modelltypen verkörpernd, sind die von Bologna (Mitte 12. Jh.,
Privilegierung durch Ks. Friedrich I. Barbarossa) und Paris (um 1200), Privilegierung
durch Kg. Philipp II. Augustus von Frankreich und Papst Innozenz III. Beiden Universitäten
gingen in diesen Städten Vorformen voraus. Die anfangs rechtlich ungesicherte
Situation der Scholaren und ihre weit gestreute Herkunft brachten es mit sich, dass
sie sich in "Nationen" organisierten. Der Begriff hat wenig mit dem neuzeitlichen
Nationenbegriff zu tun und meint einfach engeres oder weiteres Herkunftsgebiet:
so gab es in Bologna eine "natio ultramontanorum" (= alle, die aus den Gebieten
nördlich der Alpen kamen) und in Paris eine "Nation der Pikarden". Für Aufenthalt
und Unterricht mussten die Scholaren aufkommen; üblich war, dass diejenigen, die
die "artes" erfolgreich abgeschlossen hatten, den Anfängern Unterricht erteilten,
um damit die spezialisierteren "Aufbaustudien" zu finanzieren. Aber natürlich hatten
sozial und wirtschaftlich schlechter Gestellte weniger Chancen, es sei denn sie
fanden einen reichen Gönner oder wurden von kirchlichen Institutionen mit "Bursen"
versehen. Frauen konnte man sich (bis zum Beginn des 20. Jh.) an Universitäten
nicht vorstellen; für sie blieb nur der Privatunterricht.
Unfreier
Unfreiheit ist im frühen MA wie Freiheit ein durch Geburt gegebener
Status. Außerdem konnte der Abstieg eines Freien in die Unfreiheit durch Aufgabe der Freiheit
(Autotradition) erfolgen (z. B. um sich von der Last des Waffendienstes zu befreien) oder
durch Kriegsgefangenschaft sowie als Folge unlösbarer Verschuldung eintreten. Der
Status des ma. Unfreien unterscheidet sich vom antiken Sklavenstatus dadurch, dass
der Unfreie rechtlich als Person und nicht als Sache gilt, in seiner körperlichen Unversehrtheit
und in seinem Leben durch die Stammes- bzw. Volksrechte durch Gerichtsbußen geschützt
ist, die allerdings deutlich geringer sind als die für die Freien, und eine Familie
haben konnte. Doch waren Körperstrafen gegenüber Unfreien erlaubt.
Neben diesen Unfreien ("servi", "ancillae") gab es auch im MA Sklaven
im antiken Sinn und einen Sklavenhandel, bei dem Kaufleute vor allem den islamischen
Markt mit gefangenen Slaven bedienten. Handel mit christlichen Sklaven war verboten;
doch kann man die Kontrollierbarkeit bezweifeln. In der großen Gruppe der ma. Unfreien,
die die Bevölkerungsmehrheit darstellten, waren die verschiedenen Gruppen von Abhängigen
aufgegangen, die die spätrömische Agrarwirtschaft kannte, Ackersklaven und (ursprünglich
freie) Kolonen. Die agrarische Unfreiheit des MA äußerte sich in Abgabenpflicht,
Frondiensten, Schollenbindung, Zustimmung des Herrn bei Heirat und Erbfall (s. Grundherrschaft).
Der Übergang von der Unfreiheit in die Freiheit bedurfte bis zum 10. Jh. jedenfalls einer
förmlichen und öffentlichen Freilassung durch den Herrn. Seit dem 11. Jh. mit
dem Aufstieg und der Vervielfältigung der Städte erwarben viele Unfreie ihre Freiheit,
wenn es ihnen gelang, in die Städte zu fliehen und dort dauerhaft sesshaft zu
werden, ohne dass ihr Herr sie zurückforderte. Eine Zwischenstufe zwischen Unfreiheit
und Freiheit war die Wachszinsigkeit (Zensualität), meist von kirchlichen Herren
verliehen: von allen Pflichten eines ursprünglich Unfreien blieb nur die Zinspflicht
an eine Kirche oder an ein Kloster in Form von festgesetzten Abgaben an Bienenwachs
(Kerzen!). Über die Zwischenstufe der Zensualität entwickelte sich auch die Freiheit
der Bürger von Bischofsstädten.
Vasall
Der seit dem 8. Jh. belegte mittellateinische Begriff "vassus"
oder (später, seit dem 9. Jh. stärker verbreitet) "vasallus" kommt aus dem
Keltischen und bezeichnet eine Person im Knechtschaftsverhältnis. Die frühesten
Belege deuten in der Tat auf einen Abhängigkeits- und sogar Unfreienstatus der
"vassi" in Adelsdiensten. Mit ihnen schuf sich der Hochadel die Gefolgschaften, die
rivalisierend neben die "trustis" der späten Merowinger traten. Die Aufwertung der
Vasallen setzte in der Spätzeit Karls d. Gr. ein und war
eine Folge ihres nunmehr überwiegend militärischen Einsatzes als berittene Krieger.
Für Karls d. Gr. Vetter Tassilo von Bayern benutzen die etwa zeitgenössisch
berichtenden Reichsannalen zu 787, dass er sich unter großem militärischen Druck
in die Hände Karls "in vassaticum" begeben ("tradens") habe; der entsprechende
Passus schon zu 757, der sowohl "vassaticum" als auch "vassus" für Tassilos
Verhältnis zu König Pippin verwendet, ist dagegen nicht zeitgenössisch.
Seit der Mitte des 9. Jh. sind Vasallen jedenfalls adlige Lehnsleute, durch einen Treueid an
ihren Herrn, den König oder einen Hochadligen gebunden und ihm zur Heeresfolge verpflichtet,
gegebenenfalls von ihm auch mit anderen Aufgaben ausgestattet und Inhaber eines
vom Herrn vergebenen Lehens (s. Lehnswesen). Von den früheren Gefolgsleuten
(s. Gefolgschaft) unterscheiden sie sich dadurch, dass sie nicht permanent in der
Nähe ihres Herrn leben, sondern eben auf ihrem Lehen, und nur ad hoc zu vorwiegend
militärischen Diensten zum Herrn befohlen werden.
Waffen
Die Hauptwaffen im frühen und hohen Mittelalter waren Schwert und
Lanze, daneben alle Arten von Messern und Dolchen, beim Fußvolk auch Äxte. Sie alle
sind Waffen für den Nahkampf, den Kampf Mann gegen Mann, also ohne komplizierte
Formationsbildungen. Die Lanze diente dem Reiter im Zweikampf dazu, das Pferd des
Gegners so zu treffen, dass es ihn abwarf. Danach kam das Schwert zum Einsatz.
Pfeil und Bogen wurden vornehmlich bei der Jagd eingesetzt. Der Umgang mit ihnen im
Ritt erfordert große Geschicklichkeit und Übung. Berittene Gruppen, die mit Pfeil
und Bogen kämpften, wie im 9. und 10. Jh. die Ungarn, galten als besonders gefährlich.
Die Armbrust ist erst seit dem Ende des 10. Jh. bezeugt, gewann dann aber in den
Kreuzzügen schnell an Bedeutung.
Erst mit der Entwicklung und dem Einsatz des Langbogens in den Kriegen zwischen
Walisern und Engländern, dann Engländern und Franzosen im 14. Jh., der eine große
Reichweite hatte und als Entfernungswaffe und in Formation eingesetzt werden konnte,
änderte sich die Kriegführung. Die römischen Waffen gegen befestigte Bereiche,
umfriedete Lager und mit Mauern gesicherte Städte waren nicht vergessen. Friedrich
Barbarossa setzte im 12. Jh. gegen die Städte Italiens Rammböcke ("Widder") und fahrbare
Türme ein, von deren mit Bedachungen geschützten Plattformen aus Leitern auf die
Mauerkronen gelegt oder Brandfackeln in die Stadt geworfen wurden. Seekämpfe vollzogen
sich in der Form, dass die feindlichen Schiffe geentert und dann im Nahkampf gekämpft
wurde. Die Byzantiner kannten für den Seekampf das sogenannte "griechische Feuer",
die Verwendung einer brennbaren Flüssigkeit, die mit Wasser nicht zu löschen war
und mit der Brandfackeln getränkt wurden, die auf dem Meer weiter brannten und auf
die feindlichen Schiffe zutrieben. Söldnerheere gab es seit dem 12. Jh. Sie ergänzten
die auf dem Lehnsaufgebot basierenden Reiterheere. Fußtruppen spielten vor allem für
die Logistik und für die Unterstützung der in der Regel kampfentscheidenden Reiter
(3 bis 4 Fußkämpfer pro Reiter) eine Rolle. Als Defensivwaffen wurden seit dem frühen
Mittelalter Helm, Schild und Brünne (=Brustpanzer) eingesetzt (die übrigens unter
Karl dem Großen einem Exportverbot unterlagen). Helm und Panzer wurden immer weiter
verbessert, machten durch zunehmenden Metalleinsatz die Reiterkrieger aber auch schwer
und unbeweglich. Aus den gleichen Gründen stieß auch die Panzerung der Pferde schnell
an Grenzen. Weil die gepanzerten und behelmten Reiter nicht mehr als Personen zu
erkennen waren, setzten sich seit dem Ende des 12. Jh. Zeichen auf den Waffen (daher
"Wappen") und Helmzier durch, mit denen der Lehnsherr die Männer seines Aufgebotes
kennzeichnete. Einen einschneidenden Wandel der Kriegführung führten die Feuerwaffen herbei,
die seit dem 15. Jh. zunächst als mit Steinkugeln bestückte Kanonen eingeführt wurden
und vor allem die Belagerungstechnik völlig veränderten, aber auch die Ritterheere
endgültig obsolet machten.
Zeiteinteilung
Erst seit der Karolingerzeit setzte sich unsere heutige Jahreszählung
nach Inkarnationsjahren (Jahre nach Christi Geburt) durch. Zuvor wurde z. B. nach
Kaiserjahren, Königsjahren, der Erschaffung der Welt (die 5508 v. Chr. angenommen
wurde) gerechnet; diese älteren Jahresrechnungen wurden teilweise zusätzlich
beibehalten. Die Monatseinteilung des Jahres wie auch die Monatsnamen wurden
von den Römern übernommen. Für die Tagesbezeichnung spielten im MA die Heiligentage
neben römischer und fortlaufender Tageszählung eine große Rolle, neben den
kirchlichen Hochfesten auch zahlreiche Marienfeste (2. Febr., 25. März,
15. August, 8. Sept., 8. Dez.), sowie Michaelis (29. Sept.) und Martini (11. Nov.)
für bäuerliche Abgaben - um nur einige zu nennen.
Die Tageseinteilung kannte im MA wie schon in der Römerzeit keine gleichmäßig
langen Stunden. Sie war eine Einteilung für Arbeit und Gottesdienst, die sich nach
der Sonnenscheindauer richtete: im Sommer gab es bis zu 16 Arbeitsstunden unserer
Zählung (von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang), zur Zeit der Wintersonnenwende
(21. Dez.) dagegen nur 8. Dies hing natürlich auch mit den Beleuchtungsproblemen
zusammen (Fackeln, Kerzen). Fest stand nur die Mittagszeit, Sonnenhöchsstand 12 Uhr:
Ende der 6. (Sext) und Anfang der 9. Stunde (Non) römischer und mittelalterlicher Zählung.
Davor gruppierten sich die anderen "kanonischen Stunden", Matutin, Prim, Terz und
danach Vesper und Komplet, die für Gottesdienst, Mönchtum und alltägliche
Verrichtungen (wegen des Läutens) wichtig waren. Die Hauptmesse wurde zur Zeit der
Terz gelesen; danach wurde gefrühstückt. Das mittägliche Essen erfolgte zur Zeit
der Non. Die Komplet wurde unmittelbar vor Sonnenuntergang gehalten.
Zoll
Aus der Römerzeit ("teloneum")stammende Abgabe für die Benutzung von
Verkehrswegen (Straßen, Brücken, Pässe, Wasserwege), ins MA übernommen, vergleichbar
der modernen Maut. Im MA gingen die Zölle an den König und wurden durch seine
Beauftragten an markanten Stellen, die zum Königsgut zählten, mehrheitlich als
Binnenzölle einkassiert. Doch sind seit Karl d. Gr. auch Zollorte für den
Außenhandel bezeugt. Zollbefreiung war ein Privileg, das der König verleihen konnte.
Sie galt für bestimmte Zollstellen oder Regionen (Flusshandel) und sind uns für
einzelne Personen (jüdische Kaufleute) und geistliche Institutionen (Klöster bzw.
ihre "agentes") überliefert. Auch das Recht der Zolleintreibung an bestimmten
Zollstellen konnte der König verleihen (z. B. Otto I. den Elbezoll für das
Mauritius-Kloster in Magdeburg, bzw. später die Erzbischöfe von Magdeburg). In Italien
nahmen die Bischöfe seit dem 10. Jh. die Zollrechte wahr, die extrem differenziert
wurden (nicht nur Benutzung der Wasserwege, sondern Anlegegebühren, Hafenliegekosten,
Kosten für Benutzung der Uferwiesen etc.). Seit dem 11. Jh. bemühten sich die
aufstrebenden Städte mit steigendem Erfolg, die Zollrechte in ihre Verfügungsgewalt
zu bringen. Seit der 2. Hälfte des 12. Jh. verfeinerten einzelne mächtige Städte,
die später Mitglieder der Hanse wurden, den Zugriff auf bestimmte Warengruppen als
sog. "Stapelrechte" (Köln für den vom Rhein und seinen Nebenflüssen über den Rhein
ausgeführten Wein, Bremen für den Export von Bier nach England und Skandinavien,
Lübeck für den Export von Salz zu den Heringsverarbeitungsorten auf der Insel Schonen,
Hamburg für den Weitertransport des von den Ostseeanrainern produzierten Getreides).
Zunft
Korporationen von Kaufleuten sind in den Städten Italiens,
Frankreichs und Deutschlands schon im HochMA bezeugt; Hinweise auf
Handwerkerkorporationen sind dagegen rar. So ist z. B. unsicher, ob es sich bei
der "schola piscatorum", die mit Ämtern und Korporationsvermögen in Ravenna seit
dem 11. Jh. belegt ist, um eine Einung der Fischhändler oder der Fischer handelt.
Umstritten ist auch, ob die in mehreren Städten Italiens seit dem 11. Jh. bezeugten
"scholae" ihre Wurzeln in Korporationen haben, die wir aus der römischen Spätantike
kennen und die nur über mehrere Jahrhunderte in den Quellen nicht erwähnt werden.
Mittelalterliche Neuansätze sind wahrscheinlicher.
In den größeren Städten Deutschlands sind im SpätMA, so das Zeugnis in Stadtrechten
oder Statuten, einige der ansässigen Handwerke in Einungen (Innungen) oder Zünften,
vergleichbar den Schwureinungen und den kaufmännischen Gilden, organisiert. Zunftordnungen
legen die Anzahl der Meisterbetriebe fest, die zulässige Zahl von Gesellen und
Lehrlingen, die Arbeitszeiten und Feiertage, die Bedingungen der Meisterprüfung, die
Verteilung der Rohstoffe für die Erstellung der Produkte, deren Qualität, Beschaffenheit
Produktionsmenge und Preis. Sie regeln die Qualitätskontrolle, die Versorgung der
Gesellen und Lehrlinge, die üblicherweise in den Meisterhaushalten leben, die
Pflichten der Meister zum Unterhalt der Stadtmauern, zur Verteidigung und zur Gestaltung
kirchlicher Feste. Auch soziale Obliegenheiten sind in diesen Ordnungen fixiert,
wie Regelungen bei Krankheit, Fürsorge für Meisterwitwen und -waisen, sowie Regelungen
geselliger Feste. Das wirtschaftliche Ziel der Zünfte ist neben der Qualitätsüberwachung,
allen Meisterbetrieben gleiche Bedingungen und ein gedeihliches Auskommen zu garantieren.
Konkurrenz und Einnahmesteigerungen über den Bedarf des Betriebes hinaus sollen
vermieden werden. Diese auf Existenzsicherung der einzelnen Handwerksbetriebe gerichteten
Regulative erweisen sich schon in den demographischen und wirtschaftlichen Umbrüchen
des 14. Jh., die u. a. durch die Pestepidemien verursacht wurden, als Hemmnisse,
weil sie den Nachfrageschwankungen keinen Raum geben, Innovationen behindern und
den Aufstieg von Gesellen (und Lehrlingen) beeinträchtigen. Neben den "besseren",
zünftisch organisierten Handwerken, die festgesetzte innerstädtische Aufgaben zu
erfüllen hatten, gab es auch das sog. unzünftische Handwerk, also neben den
zünftisch organisierten Gewandschneidern z. B. die unzünftischen Flickschneider,
neben den zünftischen Schuhmachern die unzünftischen Flickschuster usw.